Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der beklagten Partei zuzustellen. Nach Erstattung einer Rekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der dafür vorgesehen Frist sind die Akten wieder vorzulegen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 521a Abs.1 Z 3 ZPO - welche Bestimmung gemäß Abs.2 auch auf Revisionsrekurse anzuwenden ist - ist der Rekurs unter anderem dann zweiseitig, wenn er sich gegen einen Beschluß richtet, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde. Wenngleich der über das Vermögen der Beklagten eröffnete Konkurs mit Beschluß vom 17.Oktober 1994 gemäß § 166 Abs.1 KO aufgehoben wurde, wurde durch die am 20.10.1994 an den Masseverwalter bewirkte Zustellung der Klage Streitanhängigkeit begründet, da sämtliche Wirkungen der Konkursaufhebung erst mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses eintreten. Bis dahin dauern die Konkurswirkungen an (SZ 40/149; 1 Ob 503/94). Der Revisionsrekurs gegen den die erstinstanzliche Zurückweisung der Klage bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ist daher im Sinne der eingangs genannten Gesetzesstelle der Beklagten zuzustellen, um ihr die Möglichkeit der Erstattung einer Rekursbeantwortung zu eröffnen.
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