OGH 8Ob13/94

OGH8Ob13/9415.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, ***** vertreten durch DDr.Rolf R. Schlegl, Rechtsanwalt in Ebensee, wider die beklagte Partei Dr.Friedrich Wilhelm G*****als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** GmbH & Co. KG, *****(S 101/92 des LG Wels), wegen Feststellung einer Konkursforderung von S 45.677,62 (Rekursinteresse S 13.074,72) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. Februar 1994, GZ 4 R 191/93-14, womit aus Anlaß der Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 2. Juni 1993, GZ 9 Cg 34/93-8, hinsichtlich eines Betrages von S 13.074,72 als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.899,20 (davon S 483,20 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit Mahnklage zu 2 C 1208/92h des BG Bad Ischl begehrte die nunmehrige Gemeinschuldnerin von der jetzt klagenden Partei Werklohn für Verbesserungsarbeiten in Höhe von S 13.484,-- sA. Die hier klagende Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete auch eine Gegenforderung von S 31.894,14 aufrechnungsweise bis zur Höhe der Klagsforderung ein. Ihr sei aus der mangelhaften Werkerstellung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin im Zuge der Schadensfeststellung dieser Eigenschaden entstanden. Das Verfahren vor dem BG Bad Ischl wurde am 16.11.1992 durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin unterbrochen.

Die nunmehr klagende Partei meldete eine Konkursforderung von insgesamt S 45.677,62 an. Dieser Betrag setzt sich aus ihrer Schadenersatzforderung für die mangelhafte Leistung der Gemeinschuldnerin in Höhe von S 31.894,14, Zinsen daraus in Höhe von S 708,76 und aus den ihr im Verfahren vor dem BG Bad Ischl erwachsenen Prozeßkosten für ihre Rechtsverteidigung in Höhe von S 13.074,72 zusammen.

Diese Forderung wurde in der Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter zur Gänze bestritten.

Mit der beim Erstgericht am 10.2.1993 eingelangten Klage begehrt die klagende Partei die Feststellung der oben genannten Konkursforderung in Höhe von S 45.677,62.

Der beklagte Masseverwalter beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Gemeinschuldnerin habe alle Aufträge der klagenden Partei ordnungsgemäß und mängelfrei erfüllt.

Das Erstgericht stellte fest, daß der klagenden Partei eine Konkursforderung in Klagshöhe zusteht.

Aus Anlaß der vom beklagten Masseverwalter erhobenen Berufung hob das Berufungsgericht das Urteil hinsichtlich eines Betrages von S 13.074,72 betreffend die Prozeßkosten der klagenden Partei im Verfahren zu 2 C 1208/92h des BG Bad Ischl als nichtig auf und wies die Klage insoweit zurück. Zwar bildeten die Prozeßkosten, die Aufwand einer Rechtsverteidigung seien, für den Bereich des Konkursverfahrens eine selbständige Forderung (SZ 61/31). Nach Bestreitung einer derartigen Kostenforderung in der Prüfungstagsatzung komme jedoch der allgemeine Grundsatz, daß Kosten nicht mit einer selbständigen Klage, sondern im Verfahren über die Hauptsache geltend gemacht werden müssen, wieder zum Tragen, so daß eine derartige Kostenforderung nicht mit einer selbständigen Prüfungsklage, sondern nur durch Aufnahme des zufolge Konkurseröffnung unterbrochenen ursprünglichen Verfahrens weiter verfolgt werden könne.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Der beklagte Masseverwalter beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Wird eine Klage oder ein Teil des geltend gemachten Anspruchs vom Berufungsgericht ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen, so ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO idF WGN 1989 unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (ecolex 1992, 695 uva). Eine Zurückweisung des Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage ist in diesem Fall nicht vorgesehen, obwohl sie systemkonform ohne Gefahr für die Rechtssicherheit auch hier hätte eingeführt werden können (8 Ob 599/92).

Die im vorliegenden Prüfungsprozeß vor dem LG Wels geltend gemachten S 13.074,72 betreffen die bis zur Unterbrechung durch die Konkurseröffnung im Verfahren 2 C 1208/92h des BG Bad Ischl der hier klagenden und dort beklagten Partei aufgelaufenen Prozeßkosten. Der Kostenersatzanspruch führt grundsätzlich kein selbständiges Dasein, solange der Klagsanspruch aufrecht erhalten wird. Daß dies nicht der Fall sei, hat die hier klagende Partei weder behauptet noch ergibt sich solches aus dem Akteninhalt; der Kostenersatzanspruch für die Rechtsverteidigung kann daher grundsätzlich nur im Hauptverfahren und nicht in einem selbständigen Verfahren geltend gemacht werden.

Für den Bereich des Konkursverfahrens erfährt dieser Grundsatz eine Durchbrechung. Prozeß- (und Exekutions)kosten sind, wenn sie im Zuge der Rechtsverfolgung entstehen, gemäß § 54 KO Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderungen (SZ 61/31 ua) und können im Konkursverfahren angemeldet werden. Werden sie in der Prüfungstagsatzung bestritten, muß ihre Berechtigung im Prüfungsprozeß geklärt werden.

Sowie der Kläger nicht nur seine Hauptforderung, sondern auch seine Kostenforderung nur im zufolge der Konkurseröffnung unterbrochenen ursprünglichen Verfahren weiter verfolgen kann, kann auch dem in einem unterbrochenen Verfahren Beklagten - sofern das ursprüngliche Hauptbegehren noch rechtshängig ist - aus prozeßökonomischen Gründen nicht gestattet werden, seine aus der Rechtsverteidigung entstandenen bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten in einem selbständigen Prüfungsprozeß feststellen zu lassen. Die für die Anmeldung im Konkursverfahren notwendigerweise verselbständigten Kosten der Rechtsverteidigung verlieren nach Bestreitung durch den Masseverwalter wieder ihre rechtliche Selbständigkeit und sind nach den allgemeinen Regeln des § 113 KO im ursprünglichen, wieder aufzunehmenden Verfahren weiterzuverfolgen.

Hieraus folgt, daß die klagende Partei ihre Kostenforderung nicht gemeinsam mit ihrer Schadenersatzforderung gegen die Gemeinschuldnerin im vorliegenden Prüfungsprozeß feststellen lassen kann, auch wenn sie im unterbrochenen Verfahren ihre Schadenersatzforderung bis zur Höhe der dortigen Klagsforderung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin aufrechnungsweise eingewendet hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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