Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein erstinstanzlicher Beschluss in der Sache zur Gänze bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (§ 252 IO, vormals § 171 KO; RIS-Justiz RS0036311 [T3]), ist gegen diesen Beschluss der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Steht gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel nicht offen, so kann auch eine allfällige Nichtigkeit nicht mehr wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0065259; RS0007095), weshalb weder auf die geltend gemachte Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats noch auf die inhaltlichen Ausführungen des Revisionsrekurses einzugehen ist. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung im Hinblick auf Art 6 MRK bestehen nicht (RIS-Justiz RS0044057; 8 Ob 221/97a zu § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO).
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