OGH 8Ob130/70 (RS0002667)

OGH8Ob130/702.6.1970

Rechtssatz

Geht die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens im Range vor, besteht für den durch sie gesicherten Berechtigten keine Gefährdung des Verlustes dieser Liegenschaft durch Zwangsversteigerung, weil dieser die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens (während der Geltungsdauer des Rangordungungsbescheides) löschen lassen könnte und das noch anhängige Zwangsversteigerungsverfahren vom Exekutionsgericht eingestellt werden müßte.

Normen

EO §133
GBG §53

8 Ob 130/70OGH02.06.1970

SZ 43/93

Dokumentnummer

JJR_19700602_OGH0002_0080OB00130_7000000_001

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