Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 18. Oktober 1988 berichtigte das Erstgericht das Protokoll über die Tagsatzung vom 12. Juli 1988 gemäß §§ 171 KO und 212 Abs. 5 ZPO.
Gegen diesen Beschluß erhob die Konkursgläubigerin Andreas O*** Weinkellerei KG Rekurs, der vom Gericht zweiter Instanz gemäß § 214 Abs. 1 ZPO (§ 171 KO) als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des genannten Konkursgläubigers ist nicht berechtigt.
Zutreffend verwies das Gericht zweiter Instanz darauf, daß gemäß § 214 Abs. 1 ZPO - im Konkursverfahren gemäß § 171 KO anwendbar - gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die Bekämpfung des Beschlusses des Erstgerichtes über die Protokollberichtigung kann daher gemäß § 515 ZPO (§ 171 KO) erst mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel erfolgen. Dies ist durch den Rekurswerber - wie eine Überprüfung der Aktenlage zeigte - auch geschehen.
Die im Revisionsrekurs vertretene Rechtsmeinung, es sei ganz allgemein gegen eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung dann ausnahmsweise ein Rechtsmittel statthaft, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhaltes oder bei diesem Gericht gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen sei, sie also mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei, ist schon deswegen nicht zielführend, weil ein Beschluß auf Protokollberichtigung durch Streichung eines nach Meinung des Erstgerichtes offenbar unrichtigerweise in das Protokoll aufgenommenen Satzes durch dieses Gericht entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers nicht mit der österreichischen Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Auf diese Argumentation ist daher nicht weiter einzugehen. Ob die Protokollberichtigung letztlich dem Gesetze entsprechend richtig durchgeführt wurde, wird erst anläßlich eines zulässigen Rechtsmittels dieses Konkursgläubigers von den dem Erstgericht übergeordneten Instanzen überprüft werden können. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
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