OGH 8Ob128/05i

OGH8Ob128/05i30.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei Verein ***** K*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei V***** V.a.G., *****, vertreten durch Dr. Josef Michael Fitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 26.000,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Juni 2005, GZ 4 R 51/05i-17, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. Oktober 2004, GZ 5 Cg 111/04k-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.315,08 (darin EUR 219,18 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Es werden auch Versicherungsverträge ohne Begründung einer Mitgliedschaft im Bereich der Lebensversicherung sowie bei Industrieversicherungen abgeschlossen. In den übrigen Bereichen erfolgt praktisch immer der Abschluss des Versicherungsvertrages mit Begründung einer Mitgliedschaft. Nicht jeder Kunde weiß, dass er bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der beklagten Partei bei dieser Mitglied wird und wird dies auch von den Außendienstmitarbeitern der beklagten Partei nicht bei jedem Abschluss thematisiert.

Nur bei Kunden, die mit Abschluss des Versicherungsvertrages auch Mitglied bei der beklagten Partei werden, findet sich bei der Berechnung des Vorschreibebetrages ein Abzug unter dem Titel „Beitragsrückerstattung" sowie die Passage „die ausgewiesene Beitragsrückerstattung gilt solange, als von den zuständigen Organen der V***** V.a.G. keine Änderung beschlossen wird".

Die Polizze gestaltet sich - beispielhaft - wie folgt:

„Jahresbeitrag EUR 668,36

Versicherungssteuer EUR 73,53

Feuerschutzsteuer EUR 17,52

EUR 759,41

Beitragsrückerstattung - EUR 46,56

Vorschreibebetrag EUR 712,85

Der jeweils ausgewiesene Vorschreibebetrag wird in der Folge auf die einzelnen Sparten aufgeteilt. Dabei sind die ausgewiesenen Beiträge bereits um den angeführten Dauerrabatt-Prozent-Satz vermindert. Weiters finden sich Regelungen für eine Prämiennachzahlung im Fall einer Verkürzung der Laufzeit.

In der Polizze findet sich kein Hinweis darauf, dass der Kunde mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages auch Mitglied der beklagten Partei wird.

In der Satzung der Beklagten ist unter „§ 20 Jahresüberschuss"

Folgendes geregelt:

„Der Jahresüberschuss abzüglich der Zuweisungen an Bewertungsreserven und steuerbegünstigten Rücklagen zuzüglich Auflösungen von Bewertungsreserven und steuerbegünstigten Rücklagen ist wie folgt zu verwenden:

a) Abteilung Schaden- und Unfallversicherung

1.) Wenigstens 10 von 100 des Jahresüberschusses sind der gesetzlichen Sicherheitsrücklage solange zuzuführen, bis diese die Höhe der jeweiligen Jahreseigenbehaltsprämien erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Dabei ist stets an erster Stelle jener Teil des Jahresüberschusses heranzuziehen, der nach den Bestimmungen des Körperschaftssteuerrechtes nicht für steuerlich abzugsfähige Beitragsrückerstattungen oder Zuweisungen an die Rückstellung bei Beitragsrückerstattung verwendet werden kann.

2.) Aus dem nach der Zuweisung zur gesetzlichen Sicherheitsrücklage verbleibenden Überschuss können mit Zustimmung des Aufsichtsrates andere Rücklagen gebildet werden.

3.) Der Rest des Überschusses ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, sofern er nicht auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist zu Barzahlungen oder zur Gewährung von Beitragsnachlässen an die Mitglieder zu verwenden. Der Beitragsrückerstattung werden die am Schluss des der Rückerstattung vorangegangenen Geschäftsjahres in Geltung gestandenen Versicherungsverträge zugrundegelegt; im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder werden an den Beitragsrückerstattungen nicht beteiligt. Die Beitragsrückerstattung erfolgt im Verhältnis der von den Mitgliedern geleisteten Beiträge. Das Ausmaß der Beitragsrückerstattung kann unter Berücksichtigung des technischen Geschäftsverlaufes für verschiedene Versicherungszweige und innerhalb dieser gebietsweise und nach Wagnisgruppen verschieden festgesetzt werden."

Im Dezember jeden Geschäftsjahres macht der Vorstand ausgehend von den entstandenen Überschüssen einen Vorschlag, wie diese verwendet werden sollen. Im Jahr 2003 beschloss der Vorstand, dass in der Sparte Sturmschaden keine Beitragsrückerstattung erfolgen könne, da in dieser Sparte keine Überschüsse erzielt wurden, sondern Verluste entstanden waren.

Die Genehmigung des Jahresabschlusses der Beklagten wird seit Jahren in der Weise gehandhabt, dass dieser der Mitgliedervertretung vorgestellt wird, die sodann die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates beschließt. Von diesem Jahresabschluss sind auch die Festsetzung der Beitragsrückerstattung bzw die Gewinnbeteiligung umfasst.

§ 11 der Satzung regelt die Obliegenheiten der Mitgliedervertretung als obersten Organ des Vereines. Diesem obliegt ua die Feststellung des Jahresabschlusses in den Fällen des § 125 Abs 3 AG sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Die Feststellung des Jahresabschlusses in den übrigen Fällen obliegt dem Aufsichtsrat. Dessen Zustimmung ist für die Festsetzung der Beitragsrückerstattung bzw der Gewinnbeteiligung durch den Vorstand erforderlich (§ 15 lit c der Satzung). Nach § 18 Abs 4 der Satzung ist der Jahresabschluss festgestellt, wenn dieser vom Aufsichtsrat gebilligt wird und sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Mitgliedervertretung entscheiden.

Die klagende Partei begehrt schließlich (ON 5) die beklagte Partei schuldig zu erkennen, „im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr abgeschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln.

1.) Die ausgewiesene Beitragsrückerstattung gilt solange, als von den zuständigen Organen der V***** V.a.G. keine Änderung beschlossen wird"

sowie die Verwendung der in der Satzung enthaltenen Klauseln, die den von ihr geschlossenen Verträgen ebenfalls zugrundegelegt werden:

2.) Aus dem nach Zuweisung zur gesetzlichen Sicherheitsrücklage verbleibenden Überschuss können mit Zustimmung des Aufsichtsrates andere Rücklagen gebildet werden. Der Rest des Überschusses ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, sofern er nicht auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird" und

3.) Im Lauf des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder werden an den Beitragsrückerstattungen nicht beteiligt" oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen bzw es zu unterlassen sich auf die vorstehend genannten Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart wurden.

Überdies begehrt der Kläger hinsichtlich des stattgebenden Teiles des Unterlassungsbegehrens eine Urteilsveröffentlichung in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teiles der für das Bundesland Vorarlberg erscheinenden „Neuen Kronen Zeitung".

Der Beklagte verwende die zu Punkt 1.) des Begehrens angeführte Klausel im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Vertragsformblättern, insbesondere in Versicherungspolizzen und AGB. Die beklagte Partei vereinbare in allen Versicherungsverträgen mit Verbrauchern eine sogenannte „Beitragsrückerstattung", die eine von vornherein vereinbarte Reduktion der Versicherungsprämie darstelle. Diese Prämie werde mit der vorliegenden Klausel unter den Vorbehalt einer Erhöhung gestellt, ohne dafür sachlich gerechtfertigte Parameter anzuführen. Vielmehr sei eine Änderung vom Willen der Beklagten abhängig. Die Klausel verstoße daher gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Darüber hinaus entspreche sie auch nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Der Verbraucher erhalte bei Abschluss des Vertrages keinen Hinweis, dass er auch gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der beklagten Partei erwerbe. Gerade die Beschlussfassung über die Beitragsrückerstattung falle in die ausschließliche Kompetenz von Aufsichtsrat und Vorstand. § 1 Abs 5 KSchG sei daher auch auf Verträge mit Mitgliedern anzuwenden. Es gehe nicht um die Bekämpfung der Überschussbeteiligung, sondern um die unter einem unzulässigen Vorbehalt vereinbarte „Beitragsrückerstattung". Dass es sich um eine solche handle, ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Versicherungspolizze. Der Vorschreibebetrag sei zweifellos als Entgelt für die Leistungsbeziehungen zwischen dem Beklagten und seinen Vertragspartnern bzw Mitgliedern zu qualifizieren. Es sei daher nicht zulässig, Vertragsbestandteile, die das Austauschverhältnis beträfen, in die Satzung zu verlagern, um sie der Kontrolle durch das KSchG zu entziehen. Es liege auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG vor. In § 20 der Satzung der beklagten Partei werde die Beschlussfassung über die Beitragsrückerstattung dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen, die Mitgliedervertretung von dieser Kompetenz hingegen ausgeschlossen. Mit diesen Bestimmungen würden in mittelbarer Weise die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen beeinträchtigt. Die Bestimmung widerspreche § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 3 KSchG sowie § 42 VAG. Dies gelte auch für den Ausschluss von im Lauf des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitgliedern an der Beitragsrückerstattung.

Die beklagte Partei bestritt. Der bemängelte Hinweis auf die „Beitragsrückerstattung" in den von der beklagten Partei ausgestellten Polizzen, betreffe nicht eine von vornherein vereinbarte Reduktion der Versicherungsprämien, sondern das mitgliedsschaftliche Recht auf Überschussbeteiligung. Dabei handle es sich um rein vereinsrechtliche Beziehungen der Beklagten zu ihren Mitgliedern, die nicht dem Regime des KSchG unterlägen. Die Satzung der beklagten Partei umfasse ausschließlich echte Satzungsbestandteile und sei daher nicht durch Verbandsklage überprüfbar.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in seinem Punkt 1.) samt dem entsprechenden Veröffentlichungsbegehren Folge und wies die Klage im Übrigen ab. Die zu Punkt 1.) bekämpfte Klausel sowie die vom Begehren erfassten Satzungsbestandteile beträfen grundsätzlich mitgliedschaftliche Rechte. In Ansehung der „Klausel" sei dies für den Kunden jedoch bei Vertragsabschluss nicht erkennbar, da dieser die Beitragsrückerstattung in den Polizzen als vertraglich gewährten Rabatt verstehen müsse.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge, der Berufung der beklagten Partei hingegen Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im gänzlich klagsabweisenden Sinn ab. Seine Entscheidung begründete es zusammengefasst damit, dass dem erstinstanzlichen Urteil insgesamt noch eindeutig genug zu entnehmen sei, dass es sich bei den - nur in Versicherungspolizzen von Mitgliedern der beklagten Partei - angeführten „Beitragsrückerstattungen" um den anteiligen Jahresüberschuss handle. Nach § 29 Abs 2 Z 8 VAG habe die Satzung über die Verwendung des Überschusses zu bestimmen. Dieser sei nach § 42 VAG an die Mitglieder zu verteilen, soweit er nicht einer Rücklage oder einer anderen in dieser Bestimmung angeführten Verwendung zugeführt oder auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen werde. Die Satzung setze die Grundsätze für die Verteilung des Jahresüberschusses fest. Danach stehe fest, dass die „Beitragsrückerstattung" unabhängig von ihrer Bezeichnung ihre Grundlage in den Statuten der beklagten Partei sowie in den Bestimmungen des VAG finde und nur Mitglieder der Beklagten in dieser Eigenschaft betreffe. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 1 Abs 5 KSchG auf echte Satzungsbestandteile widerspreche dem gesetzgeberischen Anliegen. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes seien korporative Regelungen jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung seien, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass § 20 (Jahresüberschuss) der Statuten der beklagten Partei nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Mitglieder von Bedeutung sei. Demnach seien die „Beitragsrückerstattungen" inhaltlich zweifelsfrei Ausfluss korporativer Regelungen und nicht als Teil der Tarifbestimmungen oder Beiträge, denen ein Doppelcharakter versicherungsrechtlicher und vereinsrechtlicher Natur zukomme, anzusehen. Für die Mitglieder der beklagten Partei sei aus der umstrittenen Passage in den von der beklagten Partei ausgestellten Polizzen zu entnehmen, dass sich die „Beitragsrückerstattung" der Höhe nach vom Versicherungsvertrag unabhängig verändern könne. Dies stehe inhaltlich mit § 20 der Statuten sowie mit § 42 VAG in Einklang.

Es könne dahingestellt bleiben, ob angesichts der Bestimmung des § 29 Abs 3 VAG, wonach die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu versagen sei, wenn durch die Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet seien, das Erfordernis bestehe, den Mitgliedern der beklagten Partei auch noch den Schutz des KSchG zukommen zu lassen. Abgesehen davon, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise der Ausstellung der Versicherungspolizze der Austausch diverser Urkunden und Formulare vorangehe, denen gewöhnlich zu entnehmen sei, ob ein Interessent mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages auch Mitglied eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit werde, stehe die Überlegung, der Versicherungsnehmer könne häufig nicht erkennen, ob er bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der beklagten Partei Mitglied werde, den vorangeführten Grundsätzen nicht entgegen. Stelle man im Sinn der „Vertrauenstheorie" darauf ab, dass für das Zustandekommen des Vertrages das objektive erkennbare Verständnis der beiderseitigen Erklärungen maßgeblich sei, komme eine Mitgliedschaft bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nicht zustande, wenn dem Versicherungsnehmer derartiges nicht erkennbar sei. Dieser Versicherungsnehmer könne sich aber nicht beschwert erachten, wenn in der unter Umständen erst nach Vertragsabschluss ausgestellten Versicherungspolizze dennoch die hier umstrittene Passage enthalten sei.

Die klagende Partei wiederhole in der Berufung den Standpunkt, die Überschussbeteiligung an sich solle nicht bekämpft werden. Da § 20 der Statuten der beklagten Partei nur die Verwendung des vereinsrechtlichen Jahresüberschusses regle, könne der Kläger mit der vorliegenden Klage nicht Teile dieser Bestimmung im Sinn des § 28 KSchG erfolgreich in Zweifel ziehen. Unabhängig davon sei auch die Passage „im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder werden an den Beitragsrückerstattungen nicht beteiligt" nicht zu beanstanden. Diese Bestimmung sei durch § 42 VAG gedeckt. Ihr könne nicht entnommen werden, dass zum Bilanzstichtag (des Vorjahres) aufrechte Mitgliedschaften nicht mehr berücksichtigt würden, wenn sie im darauf folgenden laufenden Jahr enden, beziehen sich doch die „Beitragsrückerstattungen" nach dem Inhalt des § 20 der Satzung jeweils auf den Jahresüberschuss und damit ausreichend deutlich auf jenen des laufenden Jahres, nicht aber auf die Überschüsse desselben und der Vorjahre.

Die ordentliche Revision sei zulässig, da zur behandelnden Rechtsfrage Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Auf die eingangs der Revision erstatteten ausführlichen Überlegungen der klagenden Partei zur Anwendbarkeit des § 1 Abs 5 KSchG ist inhaltlich nicht einzugehen. Gemäß § 27 VAG sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in das Firmenbuch einzutragen und gelten als Kaufleute im Sinn des Handelsgesetzbuches. Betreibt ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit neben der Versicherung auf Gegenseitigkeit auch die Versicherung ohne Begründung einer Mitgliedschaft (§ 32 Abs 2 VAG), wird er schon dadurch zum Kaufmann (Baran VAG3 § 27 Anm 2). Der beklagten Partei kommt daher - was im Übrigen von ihr auch nie bestritten wurde - Unternehmereigenschaft im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes zu, sodass sich dessen Anwendbarkeit auf Verträge mit Verbrauchern schon aus § 1 Abs 1 KSchG ergibt.

Das Berufungsgericht hat allerdings bereits auf die überzeugenden

Ausführungen von Saria (Vereinsmitgliedschaft und KSchG RdW 2000/183)

verwiesen, wonach die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen

dem Verein und seinen Mitgliedern von § 1 Abs 5 KSchG grundsätzlich

nicht erfasst werden. Dem Gesetzgeber gehe es um den Schutz der

Vereinsmitglieder bei Leistungsbeziehungen zu ihrem Verein, nicht

aber um einen Eingriff in rein gesellschafts- bzw vereinsrechtliche

Aspekte der Mitgliedschaft. Das KSchG enthalte primär Regelungen im

Zusammenhang mit Austauschbeziehungen zwischen Unternehmern und

Verbrauchern, sodass sich der Umgehungsschutz nur auf derartige Leistungsverhältnisse erstrecken könne. Von § 1 Abs 5 KSchG könnten nur jene Satzungsbestimmungen erfasst sein, die im Gesellschaftsrecht idR als unechte Satzungsbestandteile bezeichnet würden. Nur diese regelten ua schuldrechtliche Beziehungen im Gewand von Satzungsbestimmungen. Die Einbeziehung von echten, materiellen sowie sonstigen formellen Satzungsbestandteilen könne dagegen selbst bei Festlegung von Leistungspflichten insbesondere in Form echter Mitgliedsbeiträge nicht bejaht werden. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf echte Satzungsbestandteile würde dem gesetzgeberischen Anliegen widersprechen. Der durch § 1 Abs 5 KSchG bezweckte Schutz erfasse neben den Vorgängen beim Vereinsbeitritt primär nur Austauschverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, die ihre Grundlage in selbständigen Vereinbarungen oder in unechten Satzungsbestandteilen hätten.

Gemäß § 42 Abs 1 VAG ist ein sich aus dem Jahresabschluss ergebender Jahresüberschuss eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit an die Mitglieder zu verteilen, soweit er nicht der Sicherheitsrücklage oder anderen in der Satzung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, zur Rückzahlung des Gründungsfonds oder zur Leistung satzungsmäßiger Vergütungen verwendet oder auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird. Nach Abs 2 leg cit hat die Satzung die Grundsätze für die Verteilung des Jahresüberschusses festzusetzen. In Entsprechung dieses gesetzlichen Auftrages regelt § 20 der Satzung der beklagten Partei die Verwendung des Überschusses und regelt in Punkt 3.) die Zuführung eines verbleibenden Überschusses in die „Rückstellung für Beitragsrückerstattung". Es ergibt sich daher aus der Satzung, dass es sich bei der sogenannten „Beitragsrückerstattung" tatsächlich um die mitgliedschaftliche Überschussbeteiligung handelt. Die Beteiligung der Mitglieder am Jahresüberschuss stellt ein konstitutives Element des Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit dar. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass es sich bei der satzungsmäßigen Regelung über die „Beitragsrückerstattung" um einen echten Satzungsbestandteil handelt.

Die Anwendung des KSchG auf diese Bestimmungen scheidet daher - auch über den Umweg des § 1 Abs 5 KSchG - zwangsläufig aus. Soweit die klagende Partei daher die Regelung betreffend die „Beitragsrückerstattung" als § 6 Abs 1 Z 5 bzw § 6 Abs 2 Z 4 zuwiderlaufend ansieht, gehen ihre diesbezüglichen Ausführungen ins Leere.

Die klagende Partei rügt aber auch, dass die Beklagte in den Polizzen ihrer (zukünftigen) Mitglieder die Position „Beitragsrückerstattung" ausweist und sich darin auch die von der klagenden Partei bekämpfte Passage „die ausgewiesene Beitragsrückerstattung gilt solange, als von den zuständigen Organen der V***** V.a.G. keine Änderung beschlossen wird", findet.

Diese, in Vertragsformblättern der beklagten Partei verwendete Klausel ist daher unter dem Blickwinkel des § 6 Abs 3 KSchG zu beleuchten.

Mit dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG wurde Art 5 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 93/13/EWG umgesetzt. Danach müssen dem Verbraucher in Verträgen unterbreitete und schriftlich niedergelegte Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein. Der Verbraucher muss also in der Lage sein, seine Rechtsposition zu durchschauen. Er muss auch in die Lage versetzt werden, den Inhalt und die Tragweite einer Vertragsklausel zu erfassen (Sinnverständlichkeit). Dazu gehört auch, dass der Verbraucher bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen kann. Ziel des Transparenzgebotes ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (4 Ob 28/01y = ÖBA 2001, 645; 7 Ob 216/05y). Es wird von der beklagten Partei gar nicht in Abrede gestellt, dass der Versicherungsnehmer, der durch Abschluss des Versicherungsvertrages Mitglied der beklagten Partei wird, hinsichtlich seiner - das im Versicherungsvertrag geregelte Austauschverhältnis betreffenden - Position Verbraucher im Sinn des KSchG ist. Wie bereits ausgeführt, stellt die „Beitragsrückerstattung" in Wahrheit eine Form der Überschussbeteiligung dar, die ihre Wurzel ausschließlich im Mitgliedschaftsverhältnis hat, da eben nur Mitglieder als Risikoträger an der Überschussbeteiligung partizipieren. Nun wird durch die Erwähnung der Überschussbeteiligung als „Beitragsrückerstattung" in den Versicherungspolizzen ohne Hinweis darauf, dass der Versicherungsnehmer auch Mitglied der beklagten Partei wird, durchaus der falsche Eindruck erweckt, dass die „Beitragsrückerstattung" einen Teil der Leistungsbeziehung darstellt. Aus dem Transparenzgebot kann nun zwar eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (SZ 74/52). Hier stellt sich diese Frage aber nicht.

Auch das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG bezieht sich - in Umsetzung der Richtlinie RL 93/13/EWG Vertragsklausel-RL) auf das Erfordernis der Verständlichkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen (vgl Krejci in Rummel KSchG § 6 Rz 208). Der Umstand, dass sich hier in AVB bzw Vertragsformblättern ein Hinweis auf die Beitragsrückerstattung findet, ändert nichts daran, dass diese Regelung - wie dargestellt - rein mitgliedschaftsrechtlicher und nicht vertraglicher Natur ist. Die als Beitragsrückerstattung bezeichnete Überschussbeteiligung wirkt daher, als auf der Grundlage der Satzung bestehendes Mitgliedschaftsrecht unabhängig davon, ob sich ein Hinweis darauf in den Versicherungsverträgen findet oder nicht. Es kann daher keinesfalls über den Umweg der Qualifikation dieser Klausel (auch) als Vertragsbestandteil zu der in § 6 Abs 3 vorgesehenen Unwirksamkeitssanktion kommen. Vielmehr ist auch § 6 Abs 3 KSchG auf echte Satzungsbestimmungen, mögen sie auch in Form einer Wissenserklärung in AGB oder Vertragsformblätter einfließen, nicht anwendbar.

Hinsichtlich der unter Punkt 2.) und 3.) der Klage gerügten Satzungsbestimmungen ist ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach es sich um „echte" Satzungsbestandteile handelt, die als solche einer Inhaltskontrolle im Sinn des KSchG nicht zugänglich sind. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die unter Punkt 3.) bekämpfte Satzungsbestimmung, wonach „im Lauf des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder an den Beitragsrückerstattungen nicht beteiligt" werden, entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin nicht gegen § 42 Abs 2 letzter Satz VAG verstößt. Danach hat eine Beteiligung am Überschuss eines Geschäftsjahres zu erfolgen, wenn die Mitgliedschaft erst nach dem Ende des Geschäftsjahres (also nach dem Bilanzstichtag für das in Frage stehende Geschäftsjahr) erloschen ist. Die hier zu beurteilende Regelung bezieht sich aber auf Fälle, in denen die Mitgliedschaft vor Ende (also dem Bilanzstichtag) des jeweiligen Geschäftsjahres endet, die Mitgliedschaft also nicht während des gesamten in Frage stehenden Geschäftsjahres bestanden hat.

Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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