European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00119.77.0907.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird im Umfang der Anfechtung (Teilzuspruch von S 21.333,33 und Feststellungsteilbegehren) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.
Begründung:
Am 25. September 1971 gegen Mitternacht lenkte der Erstbeklagte sein Moped, auf dem auch der Kläger saß, obwohl es nur für eine Person zugelassen war, auf der Dreisesselberg‑Landesstraße von K* nach S*. In einer Kurve kam ein vom Zweitbeklagten gelenkter und diesem als Halter gehörender PKW entgegen. Hiebei streiften die Fahrzeuge einander; der Kläger wurde vom Moped geschleudert und erheblich verletzt. Haftpflichtversicherer des Mopeds war die Drittbeklagte und des PKW die Viertbeklagte.
Wegen dieses Unfalles wurden der Erst- und der Zweitbeklagte jeweils einer Übertretung nach § 335 StG rechtskräftig schuldig erkannt, der erstere, weil er eine Linkskurve geschnitten, eine für die Sichtverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, sowie eine zweite Person auf seinem nur für eine Person zugelassenen Moped mitgeführt habe, der letztere, weil er die gebotene Sorgfalt und Aufmerksamkeit dadurch unterlassen habe, daß er bei Gegenverkehr nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei, sondern entweder die Fahrbahnmitte oder den linken Fahrstreifen benützt habe.
Der Kläger begehrt wegen Verschuldens beider Lenker, nachdem gegen den Zweit- und die Viertbeklagte Teilanerkenntnisurteil über den Betrag von S 25.000,‑‑ ergangen war, von sämtlichen Beklagten ein restliches Schmerzengeld von S 155.000,‑‑ und die Feststellung ihrer Haftung für seine allfälligen künftigen Schäden aus diesem Unfallsereignis, hinsichtlich der Dritt‑ und der Viertbeklagten im Rahmen der betreffenden Versicherungsverträge.
Die Beklagten wendeten unter anderem ein Mitverschulden des Klägers im Ausmaß von 50 % ein, weil ihm bekannt gewesen sei, daß das Moped nur einsitzig zugelassen gewesen sei und dies für den Unfallsablauf eine Rolle gespielt habe.
Diesem Einwand hielt der Kläger entgegen, die Zulassungsbeschränkung auf eine Person habe er nicht erkennen können, weil das Fahrzeug mit einer Sitzbank für zwei Personen und mit entsprechenden Fußrasten ausgerüstet gewesen sei.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 103.000,‑‑ samt Anhang zu und stellte fest, daß die Beklagten dem Kläger für alle künftigen Schäden aus diesem Unfallsereignis zu 4/5 ersatzpflichtig seien, die Dritt- und die Viertbeklagte jedoch nur im Rahmen der Versicherungsbeträge. Das Mehrbegehren nach weiteren S 52.000,‑‑ samt Anhang und Feststellung der Haftung im Ausmaß eines weiteren Fünftels wies das Erstgericht ab.
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten blieben erfolglos.
Gegen dieses Urteil, soweit dem Kläger ein S 81.666,66 samt Anhang übersteigender Betrag, nämlich S 21.533,33 samt Anhang zugesprochen und festgestellt wurde, daß die Beklagten dem Kläger in größerem Ausmaß als zu 2/3 für die künftigen Schäden aus dem Unfall zu haften hätten, wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des den Betrag von S 81.666,66 samt Anhang übersteigenden Leistungsmehrbegehrens sowie des die Haftung der Beklagten für 2/3 der künftigen Unfallsschäden des Klägers übersteigenden Feststellungsmehrbegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Im Revisionsverfahren ist nur das Ausmaß des Mitverschuldens des Klägers strittig.
Diesbezüglich hat das Erstgericht im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Kläger war zum Unfallszeitpunkt 19 Jahre und der Erstbeklagte 17 Jahre alt. Dessen Moped war mit einer Sitzbank ausgestattet, die einschließlich eines am hinteren Ende befindlichen Wulstes 51 cm lang war. Selbst zwei schlankere Personen können auf einer solchen Bank nur sehr unbequem sitzen, der Wulst wird als störend empfunden, es besteht nicht der Eindruck, daß es sich um in eine normale Sitzbank für zwei Personen handle. Daran waren weder ein Haltegriff, noch Vorrichtungen angebracht, die der Befestigung eines solchen Haltegriffes hätten dienen können. Wenn man versucht, sich unterhalb dieser Sitzbank festzuhalten, so greift man dort auf eine metallene Kante, wodurch ein solches Festhalten gleichfalls eindeutig als irregulär empfunden wird. Für den Beifahrer waren keine Fußrasten angebracht. Die erwähnten Merkmale, nämlich zu kurze Sitzbank, Fehlen eines Haltegriffes und von Fußrasten für den Beifahrer, wiesen eindeutig auf die Zulassung bloß für eine Person hin. Wäre das Moped für das Mitführen einer zweiten Person eingerichtet gewesen, oder wäre der Erstbeklagte nur allein gefahren, hätte er wahrscheinlich noch rechtzeitig nach rechts auslenken und dadurch das Streifen am entgegenkommenden PKW vermeiden können. Dadurch, daß der Kläger ebenfalls darauf saß, wurde die Fahrstabilität wesentlich beeinträchtigt, und zwar besonders beim Fahren in der Kurve, wo sich der gegenständliche Unfall ereignete. Der Kläger erlitt offene Brüche am linken Ober- und Unterschenkel, eine Unterkühlung, periphere Durchblutungsstörungen und einen schweren Schock.
Das Erstgericht erachtete ein Mitverschulden des Klägers für gegebenen. Es wäre ihm unschwer erkennbar gewesen, daß es sich nur um ein als einsitzig zugelassenes Fahrzeug handelte und daß demnach seine Mitfahrt mit einem beträchtlichen Risiko verbunden war. Derartige Zulassungsbeschränkungen seien auf eine ausreichende Fahrstabilität und Lenkbarkeit gerichtet. Ihre Verletzung stehe daher gerade mit dem vorliegenden Unfallsablauf im Rechtswidrigkeitszusammenhang. Daß dadurch tatsächlich kein Einfluß auf den Unfall ausgeübt worden wäre, hätte der Kläger zu beweisen gehabt, doch sei sogar das Gegenteil erwiesen. Der Kläger sei auch älter als der Erstbeklagte, der allerdings den Verstoß gegen die Zulassungsbeschränkung für sein Fahrzeug als Lenker und Halter ebenfalls zu vertreten habe. Das Erstgericht gelangte daher zu einem auf den Kläger allen Beklagten gegenüber entfallenden Mitverschuldensanteil im Ausmaß von einem Fünftel.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme derjenigen, daß das Moped im Zeitpunkt des Unfalles nicht mit Fußrasten für einen Beifahrer ausgerüstet gewesen sei, und billigte auch die von der ersten Instanz vorgenommene Verschuldensteilung.
Unter dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 2 ZPO bringen die Beklagten vor, das Berufungsgericht sei in seiner Entscheidung von der Feststellung des Erstgerichtes, daß am Moped des Erstbeklagten Fußrasten für einen Beifahrer gefehlt hätten, ohne Vornahme einer Beweiswiederholung abgegangen und habe damit gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen.
Das Berufungsgericht hat zu diesem Punkt bei Erledigung der Beweis- und Tatsachenrüge der Berufung des Klägers ausgeführt, daß die Feststellung über das Fehlen von Fußrasten für einen Beifahrer, zumindest in Bezug auf das Vorhandensein einer Fußraste, nicht verläßlich erscheine, weil sich dem im Gendarmeriebericht vorhandenen Lichtbild des Fahrzeuges (das allerdings nicht unmittelbar nach dem Unfall entstanden sein müsse) entnehmen ließe, daß doch eine aufklappbare Fußstütze darauf vorhanden gewesen sei. Dies ließe sich wiederum mit der Aussage des Erstbeklagten im Strafprozeß vereinbaren, daß er bei der zum Unfall führenden Fahrt keine zweite Zusatzfußraste gehabt habe, weshalb er den Kläger nicht hätte mitnehmen dürfen. Dieser Unklarheit sei aber nicht nachzugehen und dieser Umstand bringe der Berufung aus rechtlichen Erwägungen keinen Erfolg.
Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht oder ergänzende Feststellungen trifft (vgl. Fasching IV S. 308 Anm. 12), nicht aber, wenn es, wie hier, bestimmte Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernimmt, weil es sie für die Entscheidung nicht wesentlich hält. Dies könnte einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmangel begründen, wenn der vom Erstgericht festgestellte, vom Berufungsgericht aber nicht übernommene Sachverhalt für die Entscheidung wesentlich wäre (vgl. 8 Ob 82/76 u.a.).
Der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.
In der Rechtsrüge vertreten die Beklagten unter Berufung auf die Entscheidung ZVR 1974/242 die Ansicht, der vorliegende Fall sei dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden gleichgelagert, sodaß wie dort eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zugunsten des Klägers gerechtfertigt sei.
Im Fall der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. September 1973, 2 Ob 101/73 = ZVR 1974/242, saß der dortige Kläger auf dem Moped, das nur für den Lenker zugelassen war, auf dem Gepäckträger, hatte die Füße auf der Achse abgestützt, seine Knie aber zum Moped gedrückt und nicht nach außen gedreht. Wegen der Kälte und des Windes hatte der Kläger seine Hände in die Taschen des Mantels seines Bruders, der das Moped lenkte, gesteckt.
Der Oberste Gerichtshof sprach in der genannten Entscheidung aus, daß der Kläger dadurch, daß er auf dem nicht für die Beförderung einer weiteren Person außer dem Lenker zugelassenen Motorfahrrad seines Bruders mitfuhr, eine Schutzvorschrift, nämlich die Bestimmung des § 106 Abs 1 KFG übertreten habe. Wohl sei die Verletzung dieser Vorschrift in erster Linie dem Lenker des Mopeds anzulasten, sie falle aber auch dem Kläger zur Last, weil dieser habe erkennen müssen, daß das Fahrzeug für die Mitnahme einer weiteren Person außer dem Lenker nicht eingerichtet gewesen sei. Die genannte Schutzvorschrift richte sich nicht bloß an den Lenker oder Halter des Fahrzeuges, sondern auch an die beförderte Person. Dem Kläger sei der Entlastungsbeweis im Sinn des § 1311 ABGB nicht gelungen, sodaß ihm ein Eigenverschulden anzulasten sei. Die Abwägung des Fehlverhaltens des Lenkers – Nichteinhalten der Rechtsfahrregel bei schlechter Sicht und Mitnehmen des Klägers auf dem Moped – und das des Klägers rechtfertigten eine Verschuldensteilung zu dessen Gunsten im Verhältnis von 2:1.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht dem Kläger als Mitverschulden zur Last gelegt, weil er, obgleich ihm infolge der zu kurzen Sitzbank sowie des Fehlens eines Haltegriffes und des Fehlens von Fußrasten für den Beifahrer unschwer erkennbar war, daß es sich nur um ein aus einsitzig zugelassenes Fahrzeug gehandelt habe, und daß demnach seine Mitfahrt mit einem beträchtlichen Risiko verbunden gewesen sei, dennoch auf dem Moped mitgefahren sei. Der Beweis, daß es auch ohne Übertretung der Schutznorm durch den Kläger in gleicher Weise zu dem Unfall gekommen wäre, sei dem Kläger nicht gelungen.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, es sei davon auszugehen, daß das Motorfahrrad des Erstbeklagten für das Mitführen einer zweiten Person weder zugelassen, noch auch entsprechend ausgerüstet gewesen sei, denn es habe – ganz abgesehen von der Frage zusätzlicher Fußrasten – zumindest auch an einem geeigneten Sitzplatz und an der vorgeschriebenen Haltevorrichtung (§ 26 Abs 4 KFG) gemangelt, wodurch der Bestimmung des § 106 Abs 1 und 3 KFG 1967 zuwidergehandelt worden sei. Die verletzte Vorschrift sei aber als Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB anzusehen, die dazu diene, die einwandfreie Lenkung des Fahrzeuges sicherzustellen und mit einer Behinderung des Lenkers verbundene Gefahren der beförderten Personen zu vermeiden; sie richte sich daher nicht nur an den Lenker, sondern auch an den beförderten Dritten. Der Verstoß müsse – nebst dem Erstbeklagten – auch dem Kläger als Verschulden angelastet werden, weil ihm die unzulängliche Ausrüstung bei Anwendung der bei Antritt einer solchen Fahrt für jedermann erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit (§ 1297 ABGB) habe auffallen müssen. Er habe erkennen können, daß das Fahrzeug für die Mitnahme eines Sozius nicht eingerichtet gewesen sei. Abgesehen vom Fehlen des erwähnten erforderlichen Haltegriffes habe ihm hiebei spätestens beim Aufsitzen auch auffallen müssen, daß die Sitzbank hiefür nicht geeignet gewesen sei, weil sie durch den am Ende befindlichen Wulst fühlbar als zu kurz habe empfunden werden können. Zumindest hätte der Kläger deshalb den Erstbeklagten befragen müssen. Daß er dies getan und eine solche Bedenken zerstreuende Antwort erhalten hätte, habe er gar nicht vorgebracht. Damit sei der dem Kläger obliegende Entlastungsbeweis, daß der Schade auch ohne die Übertretung in derselben Weise eingetreten wäre, nicht gelungen. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Grundsätze der Entscheidung ZVR 1974/242 könnten aber nicht in gleicher Weise für die Verschuldensaufteilung herangezogen werden. Der Sachverhalt sei nämlich dort doch insoferne zum Nachteil des als Kläger auf tretenden, zu Schaden gekommenen Beifahrers auf einem Moped anders gelagert gewesen, als jener mitgefahren sei, obwohl überhaupt kein Sitz für einen Beifahrer vorhanden gewesen sei und er die Hände noch dazu in die Taschen des Lenkers gesteckt hatte. Das dem Beifahrer im Vergleichsfall anzulastende Verschulden habe demnach das des Klägers beträchtlich überstiegen, der infolge Unachtsamkeit ohne weiteres übersehen haben mochte, daß das Moped diesbezüglich Mängel aufgewiesen habe.
Die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung sei daher zu billigen.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes kann insoferne nicht beigepflichtet werden, als für den Fall des Zutreffens der erstgerichtlichen Feststellung, daß außer der zu kurzen Sitzbank und dem Fehlen einer Haltevorrichtung am Moped des Erstbeklagten auch keine Fußrasten für den Beifahrer vorhanden waren, nach Auffassung des Revisionsgerichtes der vom Berufungsgericht mit einem Fünftel angenommene Mitverschuldensanteil des Klägers als zu gering bemessen erscheint (vgl. ZVR 1974/242). Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, daß am Moped im Zeitpunkt des Unfalles keine Fußrasten für den Beifahrer angebracht waren, ist nämlich für die Frage des Ausmaßes des Mitverschuldens des Klägers wesentlich. Die Nichtübernahme dieser Feststellung durch das Berufungsgericht auf Grund einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung begründet daher einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmangel, der die Aufhebung der Entscheidung der zweiten Instanz erforderlich macht. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Berufungsgericht erforderlichenfalls nach Durchführung einer Beweiswiederholung klar zum Ausdruck zu bringen haben, ob es die genannte Feststellung des Erstgerichtes übernimmt oder statt dessen eine andere Feststellung trifft, da erst dann der Sachverhalt einer abschließenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden kann.
Der Revision war daher im Sinne des Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
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