European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E123508
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die leibliche Mutter hat den Beschluss des Erstgerichts, mit dem ihr Antrag auf Gewährung eines Kontaktrechts zur minderjährigen L* im Ausmaß von einer Stunde im Monat abgewiesen wurde, lediglich aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten.
Mit Beschluss vom 17. 7. 2018 hat das Rekursgericht dem Rekurs der Mutter nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Dagegen richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter.
Eine im Rechtsmittel an die zweite Instanz unterlassene Rechtsrüge kann jedoch in dritter Instanz auch im Außerstreitverfahren nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043480 [T12]; 8 Ob 50/10a; 3 Ob 175/14b ua; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth,§ 66 AußStrG Rz 30). Dem Obersten Gerichtshof ist daher eine Auseinandersetzung mit den Rechtsausführungen im Revisionsrekurs verwehrt (7 Ob 172/16v).
Eine bereits vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit kann grundsätzlich im Verfahren dritter Instanz ebenfalls nicht mehr angefochten werden (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748). Die Voraussetzungen für die Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls sind hier nicht ersichtlich. Die Frage, ob weitere Beweise zur Gewinnung von Feststellungen aufzunehmen sind, ist eine solche der in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414).
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