8 Ob 119/08w | OGH | 02.04.2009 |
7 Ob 91/09x | OGH | 30.09.2009 |
Dokumentnummer
JJR_20090402_OGH0002_0080OB00119_08W0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Heimvertrags verwendete Klausel „Der Heimträger ist weiters berechtigt, den Vertrag bei besonders schwerwiegenden Verstößen des Heimbewohners mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der/die Heimbewohner/in eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte gerichtliche strafbare Handlung, vor allem zum Nachteil anderer Heimbewohner/innen, des Heimträgers oder dessen Bediensteter begeht." ist unzulässig.
8 Ob 119/08w | OGH | 02.04.2009 |
7 Ob 91/09x | OGH | 30.09.2009 |
JJR_20090402_OGH0002_0080OB00119_08W0000_002
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