Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Bernhard B***, geboren am 11. März 1973, Obere Feldgasse 29, 6500 Landeck, vertreten durch den ehelichen Vater Dr. Klaus B***, Facharzt, wohnhaft ebendort, dieser vertreten durch Dr. Alois Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei V*** DER V***
Ö***, Schwarzenbergplatz 7, 1031 Wien, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 199.887,73 S s.A. (Revisionsstreitwert: 98.504 S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1985, GZ. 5 R 347/85-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. September 1985, GZ. 15 Cg 68/84-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die Akten werde dem Erstgericht im Wege des Berufungsgerichtes mit dem Auftrag zurückgestellt, im Sinne des § 6 Abs. 2 ZPO unter Fristsetzung die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung des vorliegenden Mangels nach § 154 Abs. 3, § 154 a Abs. 2 ABGB (fehlende Zustimmung der Mutter zur Erhebung der Klage) zu erteilen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Einbringung einer Schadenersatzklage stellt keine Angelegenheit des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes dar. Abweichend von der früheren Rechtslage bedarf daher die vorliegende Klage gemäß § 154 Abs. 3 ABGB der Zustimmung der Mutter (EFSlg. 38.323). Da diese nach der Aktenlage bisher noch nicht erteilt wurde - die Einvernahme der Mutter als Zeugin im Verfahren allein läßt noch nicht die Annahme zu, daß sie tatsächlich ihre Zustimmung zur Klagsführung erteilt hat -, mußten die Akten zur Behebung dieses Mangels zurückgestellt werden.
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