European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00115.22B.0421.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
1. Das zu 8 Ob 113/21g unterbrochene Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
2. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Das Revisionsverfahren wurde unter der Aktenzahl 8 Ob 113/21g mit Beschluss vom 29. November 2021 bis zur Entscheidung über das vom Obersten Gerichtshof am 17. März 2020 zur Aktenzahl 10 Ob 44/19x gestellte Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen. Der EuGH hat über das Ersuchen am 14. 7. 2022 zu C‑145/20 entschieden.
[2] Das Revisionsverfahren war daher fortzusetzen.
[3] 2. Am 11. 4. 2023 langte die mit 7. 3. 2023 datierte gemeinsame Ruhensanzeige der Parteien ein. Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0041994). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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