Rechtssatz
Der Darlehensvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. Er kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Eine Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags muss von vornherein objektiv feststellbar und darf nicht vollkommen ungewiss sein. Die Laufzeit kann sich auch aus dem Zweck des Vertrags oder aus der Parteienabsicht ergeben.
Möglich ist auch die Vereinbarung einer Mindestdauer. Auf solche Verträge sind nach Ablauf der Mindestzeit die Regeln über unbefristete Verträge anzuwenden.
8 Ob 114/17y | OGH | 25.10.2017 |
Beisatz: Ob die konkrete Vertragsgestaltung diesen Grundsätzen entspricht, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Dabei handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20171025_OGH0002_0080OB00114_17Y0000_001
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