Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Kündigung aufgehoben, weil die bloße Möglichkeit einer anderweitigen Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines Wohnungsmieters zur Erfüllung des Kündigungstatbestandes des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht ausreicht. Wenn die Wohnung regelmäßig durch einen Mieter verwendet wird, - hiebei genügt es, daß zumindest zum Teil der Mittelpunkt der Lebenshaltung in der aufgekündigten Wohnung liegt -, ist der dringende Wohnbedarf des Mieters oder einer eintrittsberechtigten Person gar nicht mehr zu prüfen (ImmZ 1992, 297; WoBl 1993, 139; SZ 69/32 ua).
Ein Widerspruch zur E SZ 69/230 besteht nicht, weil diese Entscheidung den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG betrifft und dieser nur dann vorliegen kann, wenn die Wohnung an Dritte nicht eintrittsberechtigte Personen weitergegeben wurde. Dies ist aber hier nicht der Fall, weil sie der Erstbeklagte weiterhin selbst regelmäßig verwendet.
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