Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung
Die Eltern leben in Scheidung. Die Mutter arbeitet nunmehr in Paris, der Vater in Zagreb. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend der Mutter der drei mj Kinder im Alter von 5, 8 und 10 Jahren die vorläufige Obsorge übertragen und dem Vater die Obsorge für die Kinder vorläufig entzogen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 107 Abs 2 AußStrG kann das Gericht die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf den persönlichen Verkehr auch vorläufig einräumen. Es trifft zu, dass diese vorläufige Maßnahme eine akute Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt (RIS-Justiz RS0007035 ua; Deixler - Hübner in Rechberger AußStrG, 107 Rz 7). Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS-Justiz RS0115719 ua).
Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen, wonach unter anderem beim Verbleib der Kinder beim Vater die nun in Frankreich lebende Mutter mangels ausreichender Präsenz als zentrale Bezugsperson verloren gehen und dies zu massiven Entwicklungseinbrüchen bei den Kindern führen würde, kann in der übereinstimmenden Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Übertragung der Obsorge an die Mutter gegeben sind, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.
Insgesamt vermögen jedenfalls die konkreten Ausführungen des Revisionsrekurses keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen.
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