Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Text
Begründung
Der Kläger wurde verletzt, als er am 7. Dezember 1981 auf dem vereisten Gehsteig der Bauernfeldstraße im Gemeindegebiet von Neuhofen an der Krems zu Sturz kam.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte er aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 200.000,- s.A. (Schmerzengeld); überdies stellte er ein mit S 10.000,- bewertetes Feststellungsbegehren. Das Erstgericht entschied mit Teilzwischenurteil, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Schäden aus dem Unfall vom 7. Dezember 1981 hinsichtlich des Schmerzengeldes dem Grunde nach zu Recht besteht.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge; es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Die Beklagte versucht in ihrem Rechtsmittel zunächst (mindestens sinngemäß) darzutun, daß dieses gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO als ordentliche Revision zulässig sei, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,- übersteige.
Dem ist zu entgegnen, daß im Fall eines Zwischenurteiles über ein auf Zahlung von Geld gerichtetes Leistungsbegehren der Wert des Streitgegenstandes mit dem Geldbetrag, auf den sich diese Entscheidung erstreckt, gleichzusetzen ist (ZBl., 1936/401; 8 Ob 205/79; 8 Ob 224/83; 8 Ob 6/85 ua.). Eines Bewertungsausspruches des Berufungsgerichtes im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO bedarf es daher in einem solchen Fall nicht, Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen war im vorliegenden Fall nur das auf Zahlung eines Betrages von S 200.000,- s.A. gerichtete Leistungsbegehren des Klägers, über welches das Erstgericht mit Zwischenurteil dem Grunde nach entschieden hat. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, überstieg somit an Geld oder Geldeswert S 300.000,- nicht, sodaß entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsmeinung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes eine ordentliche Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO nicht zulässig ist.
Soweit die Beklagte mit ihren Revisionsausführungen aber geltend macht, daß die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben seien, stellt sich ihr Rechtsmittel als außerordentliche Revision dar, die gemäß § 508 a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist, weil die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 393 Abs 4 ZPO und auf § 52 Abs 2 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)