OGH 8Ob10/86

OGH8Ob10/8627.2.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Willibald G***, Pensionist, Eichbergweg 5, 4501 Neuhofen an der Krems, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei M*** N*** AN DER KREMS, Kirchenplatz 3, 4501 Neuhofen an der Krems, vertreten durch Dr. Franz Götlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 200.000,- und Feststellung (S 10.000,-), Revisionsstreitwert S 200.000,-, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 9. Oktober 1985, GZ 2 R 124/85-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilzwischenurteil des Kreisgerichtes Steyr vom 1. April 1985, GZ 2 Cg 465/83-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Begründung

Der Kläger wurde verletzt, als er am 7. Dezember 1981 auf dem vereisten Gehsteig der Bauernfeldstraße im Gemeindegebiet von Neuhofen an der Krems zu Sturz kam.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte er aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 200.000,- s.A. (Schmerzengeld); überdies stellte er ein mit S 10.000,- bewertetes Feststellungsbegehren. Das Erstgericht entschied mit Teilzwischenurteil, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Schäden aus dem Unfall vom 7. Dezember 1981 hinsichtlich des Schmerzengeldes dem Grunde nach zu Recht besteht.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge; es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Die Beklagte versucht in ihrem Rechtsmittel zunächst (mindestens sinngemäß) darzutun, daß dieses gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO als ordentliche Revision zulässig sei, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,- übersteige.

Dem ist zu entgegnen, daß im Fall eines Zwischenurteiles über ein auf Zahlung von Geld gerichtetes Leistungsbegehren der Wert des Streitgegenstandes mit dem Geldbetrag, auf den sich diese Entscheidung erstreckt, gleichzusetzen ist (ZBl., 1936/401; 8 Ob 205/79; 8 Ob 224/83; 8 Ob 6/85 ua.). Eines Bewertungsausspruches des Berufungsgerichtes im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO bedarf es daher in einem solchen Fall nicht, Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen war im vorliegenden Fall nur das auf Zahlung eines Betrages von S 200.000,- s.A. gerichtete Leistungsbegehren des Klägers, über welches das Erstgericht mit Zwischenurteil dem Grunde nach entschieden hat. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, überstieg somit an Geld oder Geldeswert S 300.000,- nicht, sodaß entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsmeinung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes eine ordentliche Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO nicht zulässig ist.

Soweit die Beklagte mit ihren Revisionsausführungen aber geltend macht, daß die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben seien, stellt sich ihr Rechtsmittel als außerordentliche Revision dar, die gemäß § 508 a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist, weil die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 393 Abs 4 ZPO und auf § 52 Abs 2 ZPO.

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