European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00106.14T.1030.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im AußStrG 2005 gibt es keine § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung, sodass auch Beschlüsse, die einen Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, nur bei Vorliegen und Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar sind (RIS-Justiz RS0120974).
Gegenstand des Beschlusses des Rekursgerichts war ausschließlich die Zurückweisung des Rekurses mangels Erfüllung eines Verbesserungsauftrags. Dazu enthält der außerordentliche Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen. Dementsprechend kann auch nicht von der Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ausgegangen werden (RIS‑Justiz RS0042779).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)