OGH 8Ob1/05p

OGH8Ob1/05p30.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder D***** (geb. ***** 1988) und V***** (geb. ***** 1996) S*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Jürgen *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 6. Oktober 2004, GZ 21 R 348/04d-226, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 2. Juli 2004, GZ 1 P 277/03a-219, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der mj. D***** ist seit einem 1990 erlittenen Verkehrsunfall schwer behindert und bedarf ständiger Pflege.

Aus Anlass des Unfalls erhielt der Minderjährige Schmerzengeld, das in Wertpapieren (derzeitiger Kurswert EUR 104.601,-; aktuelle Verzinsung 4 %) angelegt ist.

Mit Beschluss vom 2. 7. 2004 hat das Erstgericht einen Antrag des Vaters, ihn von seiner Unterhaltspflicht für die beiden Kinder zu entheben, abgewiesen und gleichzeitig in Stattgebung eines Erhöhungsantrags der Kinder die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeträge auf je EUR 100,- pro Monat erhöht.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegenstand des Verfahrens dritter Instanz ist nur mehr die Frage, ob sich der mj. D***** die Zinsen aus der Veranlagung des ihm zugeflossenen Schmerzengelds bei der Unterhaltsbemessung als bedarfsmindernd anrechnen lassen muss.

In Übereinstimmung mit dem Erstgericht hat das Rekursgericht dies verneint. Schmerzengeld diene dem Ausgleich eines Sonderbedarfs, für den ein Dritter aufzukommen habe. Es handle sich dabei um eine höchstpersönliche Zuwendung, die ausschließlich dem Ausgleich immaterieller Schäden diene und daher dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nicht hinzuzurechnen sei. Auch die Erträgnisse aus der Veranlagung des Schmerzengelds seien nicht anzurechnen, und zwar auch nicht insoweit, als die Rendite der Veranlagung (festgestellter aktueller Zinssatz: 4 %) die Inflationsrate übersteige. Der Unterhaltsschuldner solle durch den Unfall des Unterhaltsberechtigten keine Besserstellung erfahren. Zudem übersteige der Bedarf des Kindes die ihm zufließenden Geldmittel, sodass von einer Bedarfsminderung durch Zinseinkünfte ohnedies nicht gesprochen werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Grundsätzliche Ausführungen zur Frage der Berücksichtigung der Zinserträge aus der Veranlagung von Schmerzengeld sind unter den hier gegebenen Umständen nicht erforderlich:

Der Revisionsrekurswerber bestreitet nicht, dass das dem Minderjährigen zugeflossene Schmerzengeld bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen ist (in diesem Sinne: Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 229/3; LGZ Wien, EFSlg 56.334). Ebenso wenig stellt er in Frage, dass sich der Minderjährige auch die Zinserträge nicht anrechnen lassen muss, soweit sie der Erhaltung des inneren Wertes des Mündelgelds dienen. Allerdings macht er geltend, dass dies nicht für den über die Inflationsrate hinausgehenden Teil der Zinserträge gelte. Insoweit sei von einem Vermögenszuwachs auszugehen, der bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sei.

Im vorliegenden Fall ist aber nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ohnedies nur von einer Verzinsung von 4 % auszugehen. Sie entspricht damit dem vom Gesetzgeber als pauschale Mindestabgeltung von Verzugsschäden (SZ 71/56) normierten gesetzlichen Zinssatz (§ 1000 ABGB), der - bei der gebotenen pauschalierenden Sicht - als zur Erhaltung des inneren Werts des Mündelgelds notwendig anzusehen ist.

Damit ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Ob ein den gesetzlichen Zinssatz übersteigender Ertrag der Veranlagung von Schmerzengeld bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, braucht nicht geklärt zu werden.

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