European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00010.19G.0226.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage ab.
Das Rekursgericht gab dem hiergegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach dabei aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig. Nach dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs „jedenfalls unzulässig, […]
4. über die Verfahrenshilfe“.
Der Revisionsrekurs ist also gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind und ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen zweiter Instanz richten (RIS‑Justiz RS0044213 [T1]).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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