Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1) der Umstand allein, daß die zu lösende Rechtsfrage in vielen Fällen gleich ist, keine Erheblichkeit der Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO bewirkt und
2) der Oberste Gerichtshof zur Berechnung des Schadenersatzanspruches nach § 21 Abs 2 KO in Übereinstimmung mit der Lehre (Bydlinski in Klang IV/22, 542) ausgeführt hat, daß sich der Anspruch seinem Inhalt nach als Differenzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages darstellt (SZ 49/109); der Anspruch besteht in einer Geldforderung die auch Gewinnentgang umfaßt (Bartsch-Pollak II3, 246). Die zu lösende Rechtsfrage wurde also in der Rechtsprechung bereits behandelt. Hinsichtlich eines Schadens durch entgangene Veranlagungsmöglichkeit infolge vorzeitiger Vertragsauflösung hat der Kläger keine konkreten Behauptungen aufgestellt; er hat nicht dargelegt, welchen Gewinn er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erzielt hätte. Die Annahme einer durchschnittlichen Verzinsung der bezahlten Beträge entspricht nicht der Vereinbarung.
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