OGH 8Ob10/07i (RS0121863)

OGH8Ob10/07i15.3.2007

Rechtssatz

Fremdhändige Einfügungen nehmen dem eigenhändigen Teil eines Testaments die Gültigkeit unabhängig davon nicht, ob sie mit oder ohne Wissen und Willen des Testators erfolgt sind. Der Text ist so zu lesen, als ob die fremde Schrift nicht vorhanden wäre. Ergibt der eigenhändige Text einen Sinn und ist als solcher als gültiges eigenhändiges Testament anzusehen, so liegt eine wirksame letztwillige Verfügung vor.

Normen

ABGB §578

8 Ob 10/07iOGH15.03.2007

Dokumentnummer

JJR_20070315_OGH0002_0080OB00010_07I0000_001

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