Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil
a/ die Erstbeklagte infolge des zum Zeitpunkt ihrer diesbezüglichen Erklärung noch nicht abgegebenen Mietrechtsverzichtes der klagenden Partei auch nicht rechtswirksam auf die Zurückforderung der Ablösezahlung verzichten konnte (§ 27 Abs. 3 MRG) und
b/ der Zweitbeklagte aufgrund der seiner wechselschuldnerischen Mithaftung für die Verbindlichkeit der Erstbeklagten - die keine Bürgschaft, sondern eine besondere Form des Eintretens für die Schuld eines anderen durch Begründung einer Wechselverpflichtung darstellt (vgl Baumbach-Hefermehl, WuSch R16 Rz 89 zu Art 17 WG; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere11 § 12/VI) - als Causa dienenden Sicherungsabrede ("zur Besicherung der Restkaufpreisforderung": AS 109) der klagenden Partei als unmittelbarer Wechselnehmerin und Partnerin der Sicherungsabrede den Nichtbestand der besicherten Verbindlichkeit entgegenhalten kann.
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