Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil die Beklagte als Wechselbürgin eine selbständige, kumulativ zur Haftung des Hauptschuldners hinzugetretene Verpflichtung eingegangen ist und ihr deshalb Einwendungen aus der Person des Hauptschuldners nicht zustehen (Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere12 § 13 I 5a;
Baumbach/Hefermehl, WuSchG16 Rz 2 zu Art 32 WG); die Sicherungsabrede sieht eine Beschränkung der Wechselhaftung der Beklagten nach Maßgabe des materiellen Bestandes der Schuld des Hauptschuldners nicht vor (BGHZ 30, 112; BGH WM 1971, 858; 1976, 564).
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