OGH 8Nd509/02

OGH8Nd509/0210.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Internationale Transporte Spedition L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Fritsch, Kollmann & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P*****, wegen 1.240 EUR sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Italien hat, eine Forderung in Höhe von 1.240 EUR sA aus grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf der Straße gerichtlich geltend zu machen. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei das CMR anzuwenden, da es sich um grenzüberschreitende Transporte gehandelt habe. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31 CMR, da in Österreich der Ort der Übernahme gelegen sei. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; vgl siehe Länderübersicht Schütz in Straube, HGB2 Rz 2 zu CMR, Anh I zu § 652 [S 1229]). Da es an einem zuständigen inländischen Gericht mangelt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (OGH 8 Nd 505/02 mwN = RdW 1987, 411).

Da nach dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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