OGH 8Nd507/94

OGH8Nd507/9413.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Paul Bachmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T*****, Ferienclub, ***** vertreten durch Dr.Ulrike Christine-Walter, Rechtsanwältin in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes und S 64.657,03 sA über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Delegierung an das Bezirksgericht Floridsdorf wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit der beim Bezirksgericht Schladming eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Einwilligung zur Einverleibung ihres Eigentumsrechtes ob einiger im Sprengel des Erstgerichts gelegener Miteigentumsanteile an der EZ 253 KG 67.602 Ennsling, mit denen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist und einen Geldbetrag. Die beklagte Partei ist ein Verein, der einen Ferienclub betreibt, der seinen Sitz in Salzburg hat und von einem gewissen Norbert S***** als Obmann vertreten wird, der seinen Wohnsitz in 1200 Wien hat und worauf nunmehr auch die Zustelladresse der beklagten Partei lautet.

Mit Schriftsatz vom 25.11.1993 (ON 32a) erhob die beklagte Partei die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, weil sie nunmehr ihre Zustelladresse im Sprengel des Bezirksgerichtes Floridsdorf habe, und stellte vorsichtshalber gleichzeitig einen Delegierungsantrag an das Bezirksgericht Floridsdorf und zwar gestützt auf Zweckmäßigkeitsgründe, weil die klagende Partei in Wr. Neudorf ihren Sitz habe, die Zustelladresse der beklagten Partei nunmehr in 1200 Wien liege, und auch wesentliche Zeugen in Wien wohnhaft seien.

Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus; der Gerichtsstand sei gesetzlich begründet, weil der Streitgegenstand im Sprengel des Bezirksgerichtes Schladming liege (ON 42 S 2).

Nach Zurückweisung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit als verspätet legt das Erstgericht den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor und äußert sich gemäß § 31 Abs 3 JN dahingehend, daß der beantragten Delegierung an das Bezirksgericht Floridsdorf nicht entgegengetreten werde, weil drei Zeugen sowie der Obmann der beklagten Partei in Wien wohnten (ON 49).

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung ist immer dann zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verringerung der mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten beitragen kann. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, aber auch dann, wenn ein Lokalaugenschein zweckmäßig erscheint, der im Sprengel des anderen Gerichtes durchzuführen sein wird (Fasching, Komm I 232; ders, LB Rz 209). Die Beurteilung einer Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die genannten Gesichtspunkte zu beschränken; sie dient nicht dazu, zB bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen (8 Nd 3/90 ua) oder verspätet erhobenen Unzuständigkeitseinreden nachträglich doch noch faktisch zum Durchbruch zu verhelfen.

Im vorliegenden Fall haben zwar die beklagte Partei nunmehr die Zustelladresse und ihr Obmann seine Wohnadresse im Sprengel des zu delegierenden Gerichtes im Norden von Wien und die klagende Partei hat ihren Sitz im Sprengel eines südlich von Wien gelegenen Gerichts. Die bisher nahmhaft gemachten Zeugen wohnen in Wien oder Umgebung.

Nichtsdestoweniger scheint die Delegierung nicht offenkundig zweckmäßig, weil das Erstgericht mit dem seit dem Jahre 1991 anhängigen Akt bereits vertraut ist und die Vernehmung von weiteren Zeugen, die im Sprengel des Erstgerichts oder dessen näherer Umgebung wohnen, sowie ein Lokalaugenschein im Sprengel des Erstgerichts nicht ausgeschlossen erscheint, so daß insgesamt von einer Delegierung an das Bezirksgericht Floridsdorf zwar möglicherweise eine Kostenverringerung, jedoch keine Verfahrenserleichterung zu erwarten ist.

Der Antrag war daher mangels eindeutiger Zweckmäßigkeit im Sinn des § 31 JN zufolge des Widerspruches der klagenden Partei abzuweisen.

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