OGH 8Nd505/94

OGH8Nd505/9413.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Jörg T*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Franz B*****, wider die beklagte Partei Bank A***** AG, ***** vertreten durch Dr.Silvia Groß-Stampfl, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Herausgabe (Streitwert S 1,400.000) über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Leoben bestimmt.

Text

Begründung

Der klagende Masseverwalter begehrt mit der beim Handelsgericht Wien erhobenen Klage von der beklagten Bank die Herausgabe eines näher bezeichneten Sparbuches gegen Rückgabe des Kontrollscheines.

Die beklagte Bank beantragt die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landesgericht Leoben, weil sämtliche Zeugen und auch der Gemeinschuldner im Sprengel dieses Gerichtes wohnten.

Der klagende Masseverwalter stimmt einer Delegierung nicht zu. Das Handelsgericht Wien hält sie für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Eine Delegierung ist immer dann zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verringerung der mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten beitragen kann. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des zu delegierenden Gerichtes wohnen (Fasching, Komm I 232; ders, LB2 Rz 209).

Im vorliegenden Fall wohnen alle Zeugen und der Gemeinschuldner im Sprengel des Landesgerichtes Leoben; auch der klagende Masseverwalter hat in diesem seinen Kanzleisitz; lediglich der Sitz der die Delegierung beantragenden beklagten Bank befindet sich im Sprengel des angerufenen Gerichtes.

Die Delegierung an das Landesgericht Leoben ist daher zweckmäßig, weil durch die Prozeßführung vor dem delegierten Gericht eine wesentliche Verbilligung und eventuell auch eine Verkürzung des Verfahrens zu erwarten ist.

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