OGH 8Nd2/93

OGH8Nd2/9319.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten GerichtshofesHon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Konkurssache der 1.) Fa. Wilhelm P***** GesmbH & Co KG, 2.) Fa. Wilhelm P***** GesmbH, ***** des Landesgerichtes Wels, über den Antrag des Dipl.Ing.Dr.techn.W***** P***** als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerinnen auf Delegierung der Konkurssache den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Konkurssache wird an das Handelsgericht Wien überwiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller beantragt unter Hinweis auf die von ihm erhobenen, bereits bekannten gravierenden Vorwürfe gegen den Konkursrichter sowie die Ablehnungsanträge gegen dessen Kollegen beim Landesgericht Wels und die Richter des Oberlandesgerichtes Linz die Konkurssachen dem Landesgericht Wels abzunehmen und an ein außerhalb des OLG-Sprengels Linz gelegenes Konkursgericht, vorzüglich an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren.

Seit den letzten Delegierungsanträgen des Antragstellers in den Konkurssachen "P*****", die abgewiesen wurden, haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert.

Nunmehr hat der Konkursrichter erklärt, in den Konkurssachen "P*****" wegen der inzwischen vom Antragsteller gegen ihn erhobenen Zivilklage befangen zu sein, und in seiner Stellungnahme dargelegt, daß er die Delegierung wegen der auch gegen seine Kollegen und die Richter des Oberlandesgerichtes Linz erhobenen Vorwürfe zumindest für nicht unzweckmäßig erachte.

Das Oberlandesgericht Linz hält in seiner Stellungnahme die Delegierung an ein anderes Gericht für jedenfalls zweckmäßig, weil aufgrund der Befangenheitsanzeige des bisherigen Konkursrichters so gut wie sicher sei, daß ein anderer Richter die Konkurssachen "P*****" werde weiterführen müssen. Der Vertreter des bisherigen Konkursrichters, der im übrigen eine volle Cg-Abteilung betreue, sei vom Antragsteller ebenfalls bereits abgelehnt worden; es seien solche Ablehnungsanträge auch gegen weitere Richter dieses Gerichtes wegen ihrer freundschaftlich-kollegialen Beziehung zum bisherigen Konkursrichter zu befürchten; überdies wären sie wohl mit der Bearbeitung dieser Konkursakten auch überfordert. Hinzu komme, daß das Landesgericht Wels derzeit drastisch unterbesetzt sei; bei Betrauung eines anderen Richters müßte dieser wegen der Dimension dieser Konkursverfahren etwa zur Hälfte freigestellt werden, sodaß es für die Belange einer funktionierenden Rechtsprechung geradezu notwendig sei, die Konkurssachen "P*****" dem Landesgericht Wels abzunehmen. Zur Frage, an welches Gericht zweckmäßigerweise zu delegieren wäre, meint das Oberlandesgericht Linz zwar einerseits, daß kein objektiver Grund vorliege, die Akten auch aus dem Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz wegzudelegieren und so das eingearbeitete Oberlandeslandesgericht Linz als Rekursgericht auszuschalten; andererseits weist es aber darauf hin, daß keines der Gerichte erster Instanz die Mehrbelastung mit den Konkursverfahren "P*****" verkraften könnte, da für deren Erledigung ein Richter mit Erfahrung in Konkurssachen zur Hälfte freigestellt werden müßte, was aber wegen der quantitativen Belastung mit Insolvenzsachen an sich und der zusätzlichen umfänglichen Belastung mit einigen Großinsolvenzen nicht möglich wäre.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist begründet.

Die Konkurssachen müssen aus den vom Oberlandesgericht Linz aufgezeigten Gründen zweifelsohne dem Landesgericht Wels abgenommen werden. Die vom Oberlandesgericht Linz aufgezeigten personellen Schwierigkeiten - Inanspruchnahme der halben Arbeitskraft eines erfahrenen Konkursrichters - führen aber dazu, daß sie an ein Gericht überwiesen werden müssen, das einen derartigen zusätzlichen Anfall noch am ehesten verkraften kann.

Nach den vom Obersteen Gerichtshof gepflogenen Erhebungen ist bei den Gerichtshöfen erster Instanz im OLG-Sprengel Linz trotz einiger anhängiger Großinsolvenzen nur jeweils ein Richter mit Konkurssachen befaßt, der meist auch noch andere Agenden (z.B. Firmenbuch) mitzuerledigen hat. Dies gilt aber auch für nahezu alle anderen Gerichtshöfe erster Instanz in Österreich; nur beim Landesgericht Graz und beim Landesgericht Klagenfurt ist noch ein weiterer Richter mit einem Teil seiner Arbeitskraft mit Konkurssachen befaßt. Lediglich beim Handelsgericht Wien sind fünf Richter (hievon vier zur Gänze) in Insolvenzsachen tätig. Hieraus ergibt sich, daß dieses Gericht den Mehranfall durch die Delegierung der Konkurssachen "P*****", deren Zerreißung wegen des Sachzusammenhangs jedenfalls äußerst unzweckmäßig wäre, noch am ehesten verkraften kann, sodaß auch diese Konkurssachen an dieses Gericht überwiesen werden müssen. Hieraus folgt zwangsläufig, daß sich auch die Zuständigkeit des Rekursgerichtes vom zweifellos eingearbeiteten Oberlandesgericht Linz an das Oberlandesgericht Wien verlagern muß.

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