OGH 8Nc9/11g

OGH8Nc9/11g4.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH., *****, vertreten durch Dr. iur F***** B*****, wegen Feststellung der Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter des Landesgerichts Krems an der Donau und des Oberlandesgerichts Wien, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO vom 10. 3. 2011 (ON 349) wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Gemeinschuldnerin beantragte mit Schriftsatz vom 10. 3. 2011 (ON 349) gemäß § 119 Abs 5 KO die Ausscheidung von (weiteren) Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich aus der Konkursmasse sowie deren Überlassung an die Gemeinschuldnerin zur Durchsetzung. Amtshaftungsansprüche würden sich daraus ergeben, dass der Masseverwalter nicht unverzüglich enthoben worden sei, worin ein haftungsbegründendes Fehlverhalten eines Organs liege. Die Unterlassung der Enthebung sei durch ein Rechtsmittel nicht mehr abwendbar, könne doch der Masseverwalter mangels einer gerichtlichen Entscheidung weiterhin tätig sein. Durch die Unterlassung zielführender Aufträge an den Masseverwalter sei die Aufsichtspflicht über diesen verletzt worden, worin ebenfalls ein haftungsbegründendes Fehlverhalten eines Organs des Bundes erblickt werde.

Das Konkursgericht legte diesen Antrag dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis ua auf die Entscheidung 8 Nc 11/10z vor.

1. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den in diesem Konkursverfahren ergangenen Vorentscheidungen 8 Nc 11/10z und 8 Nc 25/10h mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, normiert § 9 Abs 4 AHG einen Fall der notwendigen und damit der Parteiendisposition entzogenen Delegierung (1 Nc 42/07b), die von Amts wegen zu erfolgen hat, wenn durch die Ausgeschlossenheit von Richtern das angerufene Gericht - das unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre - an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist; den Parteien steht kein Antragsrecht zu (Ballon in Fasching/Konecny² I § 30 JN Rz 1 und 6).

2. Die (von Amts wegen wahrzunehmende) Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ist hier gegeben, weil die Gemeinschuldnerin die Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO begehrt, die - erkennbar - aus einem behaupteten Fehlverhalten des Konkursrichters abgeleitet werden (8 Nc 11/10z). Über diesen Antrag hätte das Konkursgericht in erster Instanz und das Oberlandesgericht Wien gegebenenfalls in zweiter Instanz zu entscheiden. Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, alle von einem Amtshaftungsanspruch betroffenen Gerichte von jeder Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen (RIS-Justiz RS0056449; 8 Nc 25/10h). Die Ausgeschlossenheit sämtlicher Richterinnen und Richter des Landesgerichts Krems an der Donau sowie des Oberlandesgerichts Wien ist für die Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche daher von Amts wegen wahrzunehmen.

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