European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080NC00084.21A.0113.000
Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits‑ und Sozialgericht das Landesgericht St. Pölten als Arbeits‑ und Sozialgericht bestimmt.
Begründung:
[1] Die Kläger als Sozialversicherungsträger begehren vom Beklagten Regress nach § 332 ASVG für die an einen versicherten Dritten geleisteten Zahlungen, den der Beklagte am 2. 7. 2015 an seinem Arbeitsplatz vorsätzlich schwer am Körper verletzt habe.
[2] Der Beklagte beantragte in der Tagsatzung vom 10. 9. 2021 die Delegierung der Rechtsache an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits‑ und Sozialgericht, weil eine Fahrt von seinem Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten nach Feldkirch für ihn sowohl zeitlich als auch finanziell untragbar sei.
[3] Die Kläger traten dem Delegierungsantrag nicht entgegen.
[4] Das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht befürwortete eine Delegierung.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Delegierungsantrag des Beklagten ist gerechtfertigt.
[6] Eine Delegierung gemäß § 31 JN ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn sie zur Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit beitragen kann (vgl RIS‑Justiz RS0046333 [T1]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540). Der Kanzleisitz eines Parteienvertreters ist für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ohne Bedeutung (RS0046333 [T13]).
[7] Außer dem Beklagten hat hier auch der einzige von den Klägern namhaft gemachte Zeuge seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten. Die Parteienvernehmung der Kläger wurde hingegen nicht beantragt. Da das Beweisverfahren daher durch die Delegierung zur Gänze vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, war dem Delegierungsantrag des Beklagten stattzugeben.
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