OGH 8Nc8/19x

OGH8Nc8/19x15.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. 

Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden und klagenden Partei M***** V*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei T***** S*****, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in Hohenems, wegen 1.680 EUR sA, infolge des Ordinationsantrags der klagenden Partei, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080NC00008.19X.0315.000

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

Die in Österreich wohnhafte Klägerin begehrt vom Beklagten, einem in der Schweiz ansässigen Rechtsanwalt und Notar, Schadenersatz.

Nachdem der Beklagte unter anderem den Mangel der internationalen sowie auch örtlichen Zuständigkeit eingewandt hatte, wurde die beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems eingebrachte Klage mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 13. 3. 2018 über Antrag der Klägerin an das nicht für offenbar unzuständig erachtete Bezirksgericht Salzburg überwiesen.

Das Bezirksgericht Salzburg erklärte sich seinerseits mit Beschluss vom 4. 12. 2018 für örtlich und international unzuständig und wies die Klage zurück.

Verbunden mit ihrem Rekurs gegen diesen Beschluss stellte die Klägerin „für den Fall, dass dem Rekurs nicht stattgegeben wird“, einen Ordinationsantrag an den Obersten Gerichtshof. Zur Begründung führte sie aus, Österreich sei aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags, und zwar des LGVÜ, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in ihrer Sache verpflichtet. Lasse sich – wie hier im Fall der Bestätigung des angefochtenen Beschlusses – ein örtlich zuständiges Gericht nicht ermitteln, wären die Voraussetzungen für eine Ordination erfüllt.

Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin mit Beschluss in der Hauptsache unangefochten nicht Folge und trug dem Erstgericht die Vorlage des Ordinationsantrags nach Rechtskraft der Entscheidung auf.

Der Beklagte beantragte in seiner Rekursbeantwortung die Zurück-, in eventu die Abweisung des Ordinationsantrags.

Rechtliche Beurteilung

Der aufgrund des erstatteten Vorbringens erkennbar nur auf § 28 Abs 1 Z 1 JN gestützte Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

 

Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (zuletzt 3 Nc 3/19z mwN; RIS-Justiz RS0118239; RS0053178 [T10]; RS0046326; Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22), welche vom Obersten Gerichtshof im Ordinationsverfahren zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0046568 [T1]). Dieser ist dabei allerdings an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden (Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 25; RIS-Justiz RS0131873; jüngst 3 Nc 3/19z; 3 Nc 3/18y; vgl auch 5 Nc 14/11w).

Da das Bezirksgericht Salzburg die internationale Zuständigkeit Österreichs rechtskräftig verneint hat, was im Ordinationsverfahren zu beachten ist, kann eine Ordination nicht auf § 28 Abs 1 Z 1 JN gestützt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte