OGH 8Nc6/24k

OGH8Nc6/24k26.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die beklagte Partei B* Limited, *, wegen 1.611,93 EUR, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080NC00006.24K.0626.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger strebt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 1.611,93 EUR an. Er habe am 10. 1. 2024 als Unternehmer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland auf der Website der Beklagten für einen geschäftlichen Aufenthalt in der Türkei einen Mietwagen gebucht. Entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung habe ihm vor Ort in Istanbul am Stand des Mietwagenunternehmens kein Fahrzeug mit Winterreifen ausgefolgt werden können. Er habe daher die Buchung vor Ort storniert und sei hinsichtlich der Rückzahlung des bereits per Kreditkarte an die Beklagte geleisteten Entgelts an diese verwiesen worden. Da für seine Klage kein inländischer Gerichtsstand begründet werden könne und eine Anspruchsverfolgung in Großbritannien unzumutbar sei, werde die Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN beantragt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof liegen jedoch nicht vor.

[3] 1. Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland nach § 28 Abs 1 Z 2 JN wird in Lehre und Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt wird, eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden kann, eine Prozessführung im Ausland eine der Parteien politischer Verfolgung aussetzen würde oder äußerst kostspielig wäre (RS0046148). Eine Ordination aus dem erstgenannten Grund setzt allerdings voraus, dass überhaupt eine Exekutionsführung im Inland geplant ist (RS0046148 [T10, T16, T17, T18]).

[4] 2. Nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN zu behaupten und zu bescheinigen (RS0124087).

[5] 3. Diesem Erfordernis entspricht der Antrag durch den bloßen Hinweis auf die Entscheidung 6 Nc 1/22g nicht. Die Ordination wurde dort nämlich – bei ausreichenden Behauptungen der dortigen Klägerin zur beabsichtigten Exekution im Inland – für einen Anspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr 261/2004 auf den Grundsatz der effektiven Umsetzung („effet utile“) des Unionsrechts gestützt (vgl RS0132702). Warum dies auf den gegenständlichen Fall übertragbar sein soll, stellt der Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

[6] 4. Weitere Behauptungen zur Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Vereinigten Königreich enthält der Ordinationsantrag nicht. Er ist daher abzuweisen.

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