Spruch:
1. Zur Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO vom 3. 3. 2011 (ON 341) wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
2. Bezüglich der in ON 339 gestellten Anträge werden die Akten unerledigt dem Erstgericht retourniert.
Text
Begründung
Die Gemeinschuldnerin sowie die Zweitantragstellerin als ihre Alleingesellschafterin und Konkursgläubigerin beantragten mit Schriftsatz vom 3. 3. 2011 (ON 341) gemäß § 119 Abs 5 KO die Ausscheidung von (weiteren) Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich aus der Konkursmasse sowie deren Überlassung an die Gemeinschuldnerin zur Durchsetzung. Amtshaftungsansprüche würden aus einer nach ihrer Behauptung fehlerhaften Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. 7. 2010 (ON 237) resultieren. Gegen eine Bestimmung des Landesgerichts Linz sprechen sich die Einschreiter aus, weil zwischenzeitlich auch aus Entscheidungen von Richtern des Landesgerichts Linz bzw des Oberlandesgerichts Linz im Zusammenhang mit dem vorliegenden Konkursverfahren Amtshaftungsansprüche abgeleitet würden. Der Oberste Gerichtshof habe im Zusammenhang mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen dieser Ansprüche das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage zuständiges Gericht bestimmt (1 Nc 2/11a).
Das Konkursgericht legte diesen Antrag sowie einen weiteren Ausscheidungsantrag vom 1. 3. 2011 (ON 339) dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidung 8 Nc 11/10z ua vor.
Rechtliche Beurteilung
1. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den in diesem Konkursverfahren ergangenen Vorentscheidungen 8 Nc 11/10z und 8 Nc 25/10h mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, normiert § 9 Abs 4 AHG einen Fall der notwendigen und damit der Parteiendisposition entzogenen Delegierung (1 Nc 42/07b), die von Amts wegen zu erfolgen hat, wenn durch die Ausgeschlossenheit von Richtern das angerufene Gericht - das unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre - an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist; den Parteien steht kein Antragsrecht zu (Ballon in Fasching/Konecny² I § 30 JN Rz 1 und 6).
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Beschluss 8 Nc 11/10z ausgesprochen, dass nach der Zweckbestimmung des § 9 Abs 4 AHG die Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten eines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Nc 42/07b; Ballon aaO Rz 2). Diese Überlegungen kommen auch hier zum Tragen.
3. Im Beschluss 8 Nc 11/10z wurde überdies ausgesprochen, dass für die Übertragung des gesamten Konkursverfahrens keine Veranlassung bestehe, weil das Konkursverfahren als solches nämlich kein einem Amtshaftungsverfahren „vorgelagertes Verfahren“ sei. Die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aus früheren Entscheidungen von Richtern des Landesgerichts oder Oberlandesgerichts Linz durch die Gemeinschuldnerin (1 Nc 2/11a) hindert schon deshalb nicht die neuerliche Bestimmung des Landesgerichts Linz als zuständiges Gericht zur Entscheidung über einen - von früheren Entscheidungen ebenso wie vom gesamten Konkursverfahren formal unabhängigen - weiteren Antrag gemäß § 119 Abs 5 KO. Aus Anlass des von den Antragstellern vorgebrachten Sachverhalts war daher von Amts wegen das Landesgericht Linz als zur Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung von (weiteren) Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO zuständiges Gericht zu bestimmen, wozu auf die Begründung in den genannten Vorentscheidungen verwiesen werden kann (zuletzt 8 Nc 46/10x).
3. Die Gemeinschuldnerin begehrt mit einem weiteren Antrag vom 1. 3. 2011 (ON 339) die Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gemäß § 119 Abs 5 KO aus nach ihrer Behauptung fehlerhaften Entscheidungen des Erstgerichts (ON 318 und 332), über die das Rekursgericht nach ihrem eigenen Vorbringen noch gar nicht entschieden hat. Schon daher fehlt es an einer Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung iSd § 9 Abs 4 AHG.
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