OGH 8Nc45/14f

OGH8Nc45/14f24.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien zu AZ 4 S 52/14w anhängigen Insolvenzsache des Schuldners Dr. G***** F*****, Insolvenzverwalter nunmehr Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den Delegierungsantrag des vormaligen Insolvenzverwalters Mag. Dr. Eberhard Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080NC00045.14F.0724.000

 

Spruch:

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.

An Stelle des Handelsgerichts Wien wird das Landesgericht Klagenfurt als zur Führung des Insolvenzverfahrens zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Der Schuldner hat seinen Wohnsitz in Klagenfurt und betrieb an diesem Standort seit 1995 eine Rechtsanwaltskanzlei. Im Februar 2013 verlegte er seinen Kanzleisitz, nicht aber den Wohnort, nach Wien. Bereits im Juli 2013 wurde dem Schuldner von der Rechtsanwaltskammer Wien die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt und ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt.

Noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14. 4. 2014 beendete der Schuldner das Bestandverhältnis über seine Kanzleiräumlichkeiten in Wien. Er verfügt seither weder über Wohnsitz noch Büro im Sprengel des Erstgerichts.

Nach den Erhebungen des Insolvenzverwalters lag der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Schuldners stets im Südosten Österreichs, vor allem im Raum Kärnten. Nach Schließung des Büros und Beendigung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs sind vom Insolvenzverwalter im Sprengel des Erstgerichts praktisch keine Verwaltungshandlungen mehr zu setzen.

Das Erstgericht sprach sich für die beantragte Delegierung aus. Zur Erleichterung und Vereinfachung des Verfahrens beschloss es überdies bereits eine Umbestellung des Insolvenzverwalters, an Stelle des Antragstellers ist mittlerweile ein in Klagenfurt ansässiger Rechtsanwalt getreten.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN (zu dessen Anwendung im Insolvenzverfahren: RIS‑Justiz RS0046329) kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (stRsp; RIS‑Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RIS‑Justiz RS0046333).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auch der Schuldner selbst hat (durch Einwendung der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts im Rekurs gegen den Eröffnungsbeschluss) eine Weiterführung des Verfahrens in Klagenfurt befürwortet.

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