OGH 8Nc28/09y

OGH8Nc28/09y27.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter im (aufgehobenen) Konkurs über das Vermögen der D*****gesellschaft mbH in Liqu., *****, GZ ***** des Landesgerichts Innsbruck, über deren Delegierungsantrag den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Über das Vermögen der D*****gesellschaft mbH wurde mit Beschluss vom 14. 2. 2008 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Beschluss vom 24. 3. 2008, rechtskräftig seit 8. 4. 2009, gemäß § 166 KO aufgehoben.

Die frühere Gemeinschuldnerin beantragte mit Schriftsatz vom 6. 8. 2009, daher nach Aufhebung des Konkurses, die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht St. Pölten. Dieser Antrag war, weil § 31 JN schon begrifflich ein bei Gericht anhängiges Verfahren voraussetzt, als unzulässig zurückzuweisen.

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