OGH 8Nc25/10h

OGH8Nc25/10h5.7.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH., *****, vertreten durch Dr. jur. F***** B*****, aus Anlass der Anträge 1. der Gemeinschuldnerin und 2. der B***** AG, *****, vertreten durch Dr. jur. F***** B*****, wegen Feststellung der Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter des Landesgerichts Krems an der Donau, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Gemeinschuldnerin sowie die Zweitantragstellerin als ihre Alleingesellschafterin und Konkursgläubigerin beantragten gemäß § 119 Abs 5 KO die Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich und von Schadenersatzansprüchen gegen den Masseverwalter aus der Konkursmasse sowie deren Überlassung an die Gemeinschuldnerin zur Durchsetzung. Sämtliche Richter des Landesgerichts Krems an der Donau seien im Umfang der Entscheidung über diese Anträge ausgeschlossen. Zur Beurteilung des geltend gemachten Ausschließungsgrundes sei das Oberlandesgericht Wien berufen. Die Antragsteller beantragten, dass das Oberlandesgericht Wien das Landesgericht St. Pölten gemäß § 30 JN als für die Entscheidung über ihre Anträge zuständiges Gericht bestimmen möge.

Das Oberlandesgericht Wien legte diese Anträge dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidung 8 Nc 11/10z vor.

I. Das Landesgericht St. Pölten liegt wie das Konkursgericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien. Aus diesem Grund ist eine Zuständigkeit des - ohnehin nicht angerufenen - Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über den Delegierungsantrag der Antragsteller nicht gegeben (§ 30 Satz 2 JN). Aus Anlass des von den Antragsteller vorgebrachten Sachverhalts war jedoch von Amts wegen ein zur Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO zuständiges Gericht zu bestimmen (vgl ausführlich 8 Nc 11/10z).

II. Die Antragsteller stützen ihre Anträge ausschließlich auf § 9 Abs 4 AHG. Diese Bestimmung normiert einen Fall der notwendigen und damit der Parteiendisposition entzogenen Delegierung (1 Nc 42/07b), die von Amts wegen zu erfolgen hat, wenn durch die Ausgeschlossenheit von Richtern das angerufene Gericht an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist; den Parteien steht kein Antragsrecht zu (Ballon in Fasching/Konecny² I § 30 JN Rz 1 und 6).

Die (von Amts wegen wahrzunehmende) Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ist in diesem Umfang gegeben, weil die Gemeinschuldnerin die Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO begehrt, die aus einem behaupteten Fehlverhalten des Konkursrichters abgeleitet werden. Über diesen Antrag hätte das Konkursgericht in erster Instanz und das Oberlandesgericht Wien gegebenenfalls in zweiter Instanz zu entscheiden. Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, alle von einem Amtshaftungsanspruch betroffenen Gerichte von jeder Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen (RIS-Justiz RS0056449). Die Ausgeschlossenheit sämtlicher Richterinnen und Richter des Landesgerichts Krems an der Donau sowie des Oberlandesgerichts Wien ist für die Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche daher von Amts wegen wahrzunehmen.

III. Die von der Gemeinschuldnerin angestrebte Delegation an das Landesgericht St. Pölten kommt nicht in Betracht, weil dieses ebenfalls im Sprengel des übergeordneten Oberlandesgerichts Wien liegt. Als zuständiges Gericht war vielmehr im Hinblick auf den Sitz der Gemeinschuldnerin und auf den Wohnort ihres Vertreters das Landesgericht Linz zu bestimmen (vgl 8 Nc 11/10z).

V. Die behauptete Haftung des Masseverwalters wird von den Antragstellern nicht auf die Bestimmungen des AHG, sondern auf jene des ABGB gestützt. Eine sinngemäße Anwendung des § 9 Abs 4 AHG kommt insofern nicht in Frage. Soweit daher die Ausscheidung von Schadenersatzansprüchen gegen den Masseverwalter begehrt werden, liegt kein von Amts wegen wahrzunehmender Ausschließungsgrund vor (vgl 8 Nc 11/10z).

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