Spruch:
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung
Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage erhebt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz auch in Deutschland hat, eine Forderung in Höhe von 12. 834,55 EUR sA wegen eines durch erhebliche Lieferfristüberschreitung entsprechend Art 23 Abs 5 CMR von den Beklagten zu ersetzenden Schadens. Der Schaden sei bei einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung auf der Straße entstanden, bei der verschiedene Maschinen von Österreich nach Russland mit LKW zu transportieren gewesen seien. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei das CMR anzuwenden, da es sich um grenzüberschreitende Transporte gehandelt habe. Mit der Besorgung des Transportes sei eine Versicherungsnehmerin der klagenden Versicherung beauftragt worden, die selbst wieder die Beklagte beauftragt habe. Der Schaden aus der Lieferfristüberschreitung sei von der Klägerin für ihre Versicherungsnehmerin übernommen und bezahlt worden. Damit seien sämtliche Ansprüche auf die Klägerin übergegangen. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31 CMR, da in Österreich der Ort der Übernahme gelegen sei. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung nach Russland vorliegt und die Abholung in Österreich erfolgte, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Russland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; vgl siehe Länderübersicht Schütz in Straube, HGB3 Rz 2 zu CMR, Anh I zu § 452 [S 1498]). Ausgehend von den Klagsbehauptungen (vgl dazu etwa OGH 9 Nd 512/00 und OGH 10 Nd 505/00), dass die Beklagte von einer mit der "Besorgung" betrauten Speditionsgesellschaft einen eigenen Transportauftrag erhielt ist auch nicht weiter darauf einzugehen, inwieweit hier ein Anwendungsfall des Art 39 Z 2 CMR vorliegt (vgl. dazu, dass darin überwiegend eine eigene abweichende internationale Zuständigkeitsregelung gesehen wird etwa Schütz aaO, 1540; Thume in Fremuth/Thume Kommentar zum Transportrecht Art 39 CMR Rz 3; Herber/Piper CMR Art 39 Rz 6; Thume Kommentar zum CMR Art 39 Rz 5; aA im Sinne einer Erweiterung Helm Frachtrecht II CMR2 Art 39 Rz 6; vgl im Zusammenhang auch SZ 63/176; vgl aber auch zum grundsätzlich auf den Fall eines durchgehenden Frachtbriefes eingeschränkten Anwendungsbereiches des VI Kapitels des CMR RIS Justiz RS0074024 mwN; RIS Justiz RS0109412 mwN; RIS Justiz; RS0074033; RIS Justiz RS0062655 mwN; SZ 70/247; wobei allerdings nicht erforderlich ist, dass der Hauptfrachtführer einen Teil der Beförderung selbst durchführt vgl RIS Justiz RS0074040; RIS Justiz RS0074042).
Da die inländische Gerichtsbarkeit also vorweg zu bejahen ist, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN mangels eines schon nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen zuständigen Gerichtes ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (OGH 8 Nd 505/02 mwN = RdW 1987, 411).
Entsprechend dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen liegt die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofes in Handelssachen vor, weshalb in Stattgebung des Ordinationsantrages das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist.
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