Spruch:
Der Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt vom Beklagten EUR 10.355,46 insbesondere an Schmerzengeld aus einem vom Beklagten verschuldeten Schiunfall des Klägers in Ischgl.
Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dass die Darstellung des Unfallherganges durch den Kläger nicht zutreffend sei und den Kläger selbst das Alleinverschulden, zumindest aber ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall treffe. Der Beklagte stellte weiters den hier maßgeblichen Antrag, die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren, da es für ihn als Schüler schwer sei, nach Innsbruck zu fahren. Mit der Prozessführung in Innsbruck sei für den Beklagten die Gefahr des Verlustes weiterer wertvoller Schulstunden und eines besonderen Aufwandes verbunden. Auch für die vom Beklagten als Zeugen beantragten Mitschüler und Lehrer sei die Reise nach Innsbruck mit erheblichen Reisekosten und einer Zeitversäumnis verbunden. Hinzu komme, dass bei Durchführung des Verfahrens in Innsbruck auch die Bestellung eines dort ansässigen Verfahrenshelfers erforderlich mache, was bei Eröterungen und Beratungen einen zusätzlichen Aufwand verursache.
Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus, da die Aufklärung des Unfallherganges vor Ort erfolgen müsse und dazu eine Anreise der Zeugen nach Ischgl ohnehin unvermeidlich sei.
Das Erstgericht schloss sich dieser Stellungnahme an.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Zwar ermöglicht es § 31 Abs 1 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen ein anderes als das zuständige Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, jedoch bedarf dies nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Deshalb ist gerade dann, wenn sich eine Partei gegen die Delegierung ausgesprochen hat, die Delegierung abzulehnen, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (vgl etwa zuletzt OGH 8. 10. 2001, 8 Nd 512/01 mwN; Mayr in Rechberger ZPO2 § 31 JN Rz 4; Ballon in Fasching ZPO2 § 31 JN Rz 6 jeweils mwN) Es müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine Rechtssache gegen den Willen einer Partei dem zuständigen Gericht abzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0046455 mwN).
Davon ist jedoch hier nicht auszugehen.
Hat der Kläger doch den Beweis durch Augenschein beantragt und kann die Aufklärung des strittigen Unfallherganges regelmäßig am besten vor Ort angenommen werden. Eine Anreise nach Innsbruck scheint damit unvermeidlich. Daher kann jedenfalls vorweg auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Delegierung weg vom Unfallort günstig für alle Parteien wäre.
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