OGH 8Nc106/02h

OGH8Nc106/02h7.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei LKW *****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*****, wegen 1.000 EUR sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, Forderungen in Höhe von insgesamt 1000 EUR sA aus grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf der Straße gerichtlich geltend zu machen. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei das CMR anzuwenden, da es sich um grenzüberschreitende Transporte gehandelt habe. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31, da in Österreich der für die Übergabe des Transportgutes vorgesehene gelegen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin unter anderem die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch die BRD sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; vgl siehe Länderübersicht Schütz in Straube, HGB2 Rz 2 zu CMR, Anh I zu § 452 [S 1229]). Da es an einem zuständigen inländischen Gericht mangelt, war gemäß § 28 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (OGH 7 Nd 511/01 mwN = RdW 1987, 411). Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Art 71 hier nicht anzuwenden, weil Art 31 CMR als lex spezialis der Vorrang zukommt (7 Nd 504/02; Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 71 EuGVVO Anm 1). Da nach dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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