OGH 8Fs1/93

OGH8Fs1/9328.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Huber und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen des Mag.Dr.Viktor A*****, ***** über den Fristsetzungsantrag des Gemeinschuldners (1 Fs 4/93 des Oberlandesgerichtes Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag und der Antrag auf Kostenzuspruch werden abgewiesen.

Text

Begründung

Über das Vermögen des Mag.Dr.Viktor A***** ist zu S 60/92 beim LG Innsbruck das Konkursverfahren anhängig.

In seinem beim Oberlandesgericht Innsbruck eingebrachten, ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag vom 21. Mai 1993 bringt der Gemeinschuldner unter Anschluß diesbezüglicher Briefkopien vor, über seine gegen den Konkurseröffnungsbeschluß gerichtete, als "Einspruch" bezeichnete und daher als Rechtsmittel erkennbare Eingabe vom 5.6.1992 sei bisher nicht entschieden worden und es entziehe sich seiner Kenntnis, ob dieses Rechtsmittel überhaupt dem Rekursgericht vorgelegt worden sei. Auch über seine Schreiben vom 4.2.1993 und 30.3.1993, in welchen er jeweils Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und Konkursaufhebungsanträge gestellt habe, sei noch nicht entschieden worden.

Das Oberlandesgericht Innsbruck legt den Fristsetzungsantrag mit der Erklärung vor, das Schreiben vom 5.6.1992 samt Konkursakt sei ihm bisher nicht zum Zwecke einer Erledigung als Rekurs vorgelegt worden und die Schreiben vom 4.2.1993 und 30.3.1993 seien dem ordnungsgemäß journalisierten Konkursakt gar nicht angeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Aus diesem Vorlagebericht folgt in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben des Gemeinschuldners in seinem Fristsetzungsantrag, daß die genannten drei Eingaben dem Oberlandesgericht Innsbruck nicht vorgelegt wurden. Demgemäß kann dieses Gericht aber auch nicht im Sinne des § 91 Abs 1 GOG mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig sein (so schon 3 Fs 1/91). Über die angeblich gestellten Konkursaufhebungsanträge hätte, worauf der Vorlagebericht zutreffend verweist, das Gericht erster Instanz (LG Innsbruck als Konkursgericht) zu entscheiden. Die Erledigung von Dienstaufsichtsbeschwerden fällt in die Zuständigkeit der Justizverwaltung und allenfalls der Disziplinarbehörde, diese Verfahren stellen aber keine "gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren" im Sinne des § 91 GOG dar (Fs 1/92; 991 Blg XVII GP, 14).

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs 1 GOG war der gegenständliche Fristsetzungsantrag somit abzuweisen. Hinsichtlich Säumigkeiten des Konkursgerichtes wäre ein Fristsetzungsantrag an das Oberlandesgericht Innsbruck zu richten.

Da das Fristsetzungsverfahren im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle einseitig ist, findet ebenso wie im Ablehnungsverfahren ein Kostenersatz nicht statt (1 Fs 1/90).

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