OGH 7Os169/58 (RS0083537)

OGH7Os169/588.5.1959

Rechtssatz

Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Kreditnehmer einer wirtschaftlichen Bedrängnis auf andere Art nicht beizukommen vermag, als durch die Eingehung des wucherischen Geschäftes (SSt XII 99, XVI 97, 106). Eine Zwangslage kann auch schon in einer wirtschaftlichen Schwäche begründet sein. Die bloße Notwendigkeit, ein Darlehen aufzunehmen, kann noch nicht eine Zwangslage begründen, sofern nicht eine wirtschaftliche Bedrängnis vorliegt. Eine Unerfahrenheit liegt vor (SSt XVII 152), wenn der Kreditnehmer nicht befähigt ist, such über die Tragweite und die Bedeutung des konkreten Geschäftes und namentlich über die Schwere der Bedingungen, unter denen das Kreditgeschäft zustandekommt, Klarheit zu verschaffen (Slg 1661), wenn er infolge mangelnder geschäftlicher Erfahrung von der vorhandenen Möglichkeit, sich Geld, dessen er bedarf, auf eine andere und billigere Weise zu beschaffen, keine Kenntnis hat (Slg 3936).

§ 2 WuchG aufgehoben durch Art XI Z 27 BGBl 1974/422.

 

Normen

WuchG §2 Z1

7 Os 169/58OGH08.05.1959

Veröff: RZ 1959,174

2 Os 40/49OGH30.09.1949

nur: Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Kreditnehmer einer wirtschaftlichen Bedrängnis auf andere Art nicht beizukommen vermag, als durch die Eingehung des wucherischen Geschäftes (SSt XII 99, XVI 97, 106). Eine Zwangslage kann auch schon in einer wirtschaftlichen Schwäche begründet sein. Die bloße Notwendigkeit, ein Darlehen aufzunehmen, kann noch nicht eine Zwangslage begründen, sofern nicht eine wirtschaftliche Bedrängnis vorliegt. (T1) Veröff: SSt XX/117

12 Os 106/77OGH18.08.1977

Ähnlich

15 Os 106/18dOGH26.09.2018

Auch;Beisatz: Bereits eine augenblickliche Geldverlegenheit ohne Gefährdung des Lebensunterhalts kann eine Zwangslage darstellen und eine solche kann auch in einer wirtschaftlichen Schwäche begründet sein. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19590508_OGH0002_0070OS00169_5800000_001

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