Normen
WuchG §2 Z1
7 Os 169/58 | OGH | 08.05.1959 |
Veröff: RZ 1959,174 |
2 Os 40/49 | OGH | 30.09.1949 |
nur: Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Kreditnehmer einer wirtschaftlichen Bedrängnis auf andere Art nicht beizukommen vermag, als durch die Eingehung des wucherischen Geschäftes (SSt XII 99, XVI 97, 106). Eine Zwangslage kann auch schon in einer wirtschaftlichen Schwäche begründet sein. Die bloße Notwendigkeit, ein Darlehen aufzunehmen, kann noch nicht eine Zwangslage begründen, sofern nicht eine wirtschaftliche Bedrängnis vorliegt. (T1) Veröff: SSt XX/117 |
12 Os 106/77 | OGH | 18.08.1977 |
Ähnlich |
15 Os 106/18d | OGH | 26.09.2018 |
Auch;Beisatz: Bereits eine augenblickliche Geldverlegenheit ohne Gefährdung des Lebensunterhalts kann eine Zwangslage darstellen und eine solche kann auch in einer wirtschaftlichen Schwäche begründet sein. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19590508_OGH0002_0070OS00169_5800000_001
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