7 Ob 94/56 | OGH | 21.03.1956 |
Veröff: EvBl 1956/348 S 610 = ImmZ 1957,74 |
1 Ob 20/75 | OGH | 05.03.1975 |
Vgl auch; nur: Zur Entfernung eines großjährigen Kindes aus der Wohnung ist der Vater befugt, wenn er Hauptmieter der Wohnung ist und diese selbst bewohnt. (T1); Beisatz: Den Benützungstitel kann der Vater jederzeit durch die Erklärung beenden, das großjährige Adoptionskind nicht länger im Hause zu dulden. (T2) |
6 Ob 647/77 | OGH | 23.06.1977 |
Beisatz: Auch nicht befugt, wenn durch einstweilige Verfügung die Ehewohnung für die Dauer des Scheidungsstreites der Gattin zur Alleinbenützung zugewiesen wurde. (T3) Veröff: MietSlg 27003 = MietSlg 29013 |
1 Ob 85/08v | OGH | 16.09.2008 |
Beisatz: Dem volljährigen (und selbsterhaltungsfähigen) Kind steht kein Anspruch auf Benutzung der bisherigen Ehewohnung seiner Eltern zu, wenn der Elternteil, von dem es sein Recht ableitet, diese Wohnung - im Gegensatz zum klagenden Elternteil - selbst nicht mehr bewohnt, etwa weil er seinen Wohnungserhaltungsanspruch gemäß § 97 ABGB verwirkte. (T4); Bem: Siehe RS0124250. (T5); Veröff: SZ 2008/131 |
Dokumentnummer
JJR_19560321_OGH0002_0070OB00094_5600000_002
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