OGH 7Ob93/00b

OGH7Ob93/00b8.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei G***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Heimo Fürlinger und Mag. Klaus Michael Fürlinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,--), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. März 2000, GZ 6 R 280/99k-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 15. Oktober 1999, GZ 4 Cg 135/99s-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 64.304,-- (darin enthalten S 8.508,90 USt und S 13.250,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei die ein Unternehmen betreibt, das unter anderem elektrische Steuerungen erzeugt, war bei der beklagten Versicherung vom 29. 1. 1992 bis 15. 10. 1996 betriebshaftpflichtversichert, wobei diesem Vertrag die AHVB und EHVB 1986 zugrundelagen. Das versicherte Risiko war der "Handel mit sowie Entwicklung und Erzeugung von elektronischen und elektrischen Geräten sowie der Hard- und Software-Produkte".

Entsprechend Abschnitt A Z 2.4 der EHVB sollte auch der Versicherungsschutz das Produkthaftpflichtrisiko mitumfassen. Für den amerikanischen Markt wurde für die USA und Kanada ua weiters festgelegt, dass nur jene Schadensereignisse vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen, deren Anzeige spätestens drei Monate nach Beendigung des Versicherungsvertrages beim Versicherer einlangt (Bes. Bed. Nr 0397 Pkt 3.2).

Die Klägerin stellte für eine ebenfalls in Österreich ansässige R***** GmbH & Co KG (im Folgenden Firma R***** seit Anfang 1992 elektrische Steuerungen für sogenannte Pellets-Kaminöfen her, die dann in diese eingebaut und für den Markt in den USA und Kanada geliefert wurden. Nachdem die Klägerin in den Jahren 1994 und 1995 jährlich tausende solcher Steuerungen an die Firma R***** auslieferte, traten dann im Frühjahr 1996 technische Probleme durch den Ausfall der Steuerung auf, deren Ursache zuerst nicht festgestellt werden konnte. Die Probleme mit der Steuerung wurden der Klägerin bereits im Oktober 1996 mitgeteilt. Der dann Ende 1996 nach Amerika reisende Geschäftsführer der Klägerin konnte dort nur feststellen, dass die Trafos durchgebrannt waren, nicht jedoch den Grund hiefür. Im Jahre 1997 stellte sich dann durch ein Gutachten eines Sachverständigen heraus, dass die von einer Firma aus Deutschland an die Klägerin gelieferten Transformatoren dafür verantwortlich sind. Die Klägerin führte dann wegen der aufgetretenen Defekte an den Pellets-Öfen in Amerika eine Austauschaktion durch. Die Firma R***** übersandte ihr die in den USA aus den Öfen ausgebauten Steuerungen samt Trafo, die dann von der Klägerin nach Austausch des Trafos wieder an die R***** retourniert wurden. Die Klägerin verrechnete die Kosten der Austauschaktion an die Firma R*****, die ihrerseits nun aber Schadenersatzansprüche in Höhe von S 31 Mio gegen die Klägerin als ihren Vertragspartner geltend macht. Der Firma R***** wurden von ihrer Handelsfirma in Amerika die Schäden aus dem Austausch verrechnet. Mit Schreiben vom 24. 7. 1998 meldete dann die Klägerin der Beklagten den Schaden, noch bevor die Austauschaktion abgeschlossen war. Die Klägerin ist verpflichtet, sämtliche bis 31. 12. 2000 auftretenden Schäden zu beheben und hat auch außergerichtlich eine Zahlung an die Firma R***** in Höhe von DM 400.000,-- zur Abgeltung der Schäden erbracht. Sie selbst hat die Firma, die ihr die Transformatoren lieferte, zur Schadenersatzleistung aufgefordert.

Die im Versicherungsvertrag vorgesehene verkürzte Frist zur Schadensmeldung bei Überseegeschäften ist eine übliche Maßnahme, die damit begründet wird, dass insbesondere in Amerika besonders hohe Schadenersatzforderungen zu erwarten sind und auch auf Grund der Entfernung das Haftungsrisiko eingegrenzt werden soll.

Die Klägerin begehrte zuletzt die Feststellung, dass die Beklagte ihr für Schadenersatzverpflichtungen, die sich aus der Lieferung der schadhaften Steuerungen im Zeitraum vom 29. 1. 1992 bis 15. 10. 1996 ergeben, im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages Versicherungsschutz zu gewähren hat. Sie stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die von der Firma R***** geltend gemachten Schadenersatzansprüche vom Haftpflichtversicherungsschutz erfasst seien und sie dies auch rechtzeitig innerhalb nach zwei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages geltend gemacht habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das Schadensereignis nicht in den USA und Kanada eingetreten, sondern in Österreich entstanden. Deshalb sei auch nicht die 3-monatige Frist, sondern jene von zwei Jahren heranzuziehen. Konkret gehe es im Wesentlichen um die Aus- und Einbaukosten, die ebenfalls in Österreich durchgeführt worden seien. Die Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Begrenzung der Versicherung betreffend Schadensereignisse in den USA und Kanada sei auch sittenwidrig, da es erfahrungsgemäß viel länger dauere bis Schäden festgestellt und weitergeleitet werden. Soweit sich die Beklagte darauf stütze, dass die Klägerin ohnehin Regressansprüche gegen den Lieferanten der Transformatoren habe, sei dem entgegenzuhalten, dass diese ja bei entsprechender Leistung der beklagten Versicherung auf die Versicherung übergehen.

Die beklagte Versicherung beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wandte zusammengefasst ein, dass der Schaden nicht in Österreich, sondern in den Vereinigten Staaten, in denen die Öfen in Betrieb genommen worden seien und innerhalb eines Jahres 500 defekte Transformatoren reklamiert wurden, entstanden sei. Auch die geltend gemachten erheblichen Kosten für Reise und Fracht seien nur deshalb entstanden, da sich der Schaden eben in den USA und Kanada ereignet habe. Die Dreimonatsfrist sei auch nicht sittenwidrig, da für die Schadensmeldung schon die bloße die Anzeige eines Schadens und des Mangels genüge. Es sei keinesfalls erforderlich, dass der Schaden konkretisiert oder die Ursachen genau genannt werden. Die Schadensmeldung sei auch formlos möglich.

Der Klägerin sei auch insofern gar kein Schaden entstanden, da sie ihren Schaden gegenüber den Lieferanten des Transformators geltend machen könne.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte ausgehend von dem einleitend dargestellten Sachverhalt, dass die Befristung mit drei Monaten deshalb nicht sittenwidrig sei, dass sie sich nur auf den Zeitraum nach Beendigung des Vertragsverhältnisses beziehe und es der Beklagten auch möglich gewesen wäre, die bereits im Frühjahr 1996 aufgetretenen Schäden rechtzeitig geltend zu machen. Die Schadensmeldung sei daher verspätet erfolgt und die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr ersatzpflichtig.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil Folge und änderte es im klagsstattgebenden Sinne ab. Es ging rechtlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung VersE 1309 davon aus, dass das Schadensereignis in Österreich eingetreten sei, da sich der Einbau der fehlerhaften Teile in den Öfen schädigend auswirkte. Es sei insofern ein Sachschaden entstanden, in dem die fehlerhaften Teile mit mängelfreien Teilen zu einer einheitlichen Sache verbunden wurden. Damit sei auch ein Schaden an den mängelfreien Teilen insoweit eingetreten, als diese zum bedungenen Gebrauch nicht mehr tauglich waren. Dass der Mangel erst beim Betrieb der Öfen in den USA zum Vorschein gekommen sei, erachtete das Berufungsgericht als nicht entscheidend.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung VersE 1309 als nicht zulässig.

Die gegen dieses Urteil erhobene ao Revision der beklagten Partei ist zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (VR 1992/277, VR 1992/284 zuletzt 7 Ob 147/00v). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen. Unklarheiten gehen iSd § 915 ABGB in aller Regel zu Lasten des Versicherers. Besondere Bedingungen haben Vorrang vor den AVB (vgl Heiss/Lorenz VersVG2 § 1 Anm 60).

Die Entscheidung VersE 1309 bezog sich nicht auf die hier maßgeblichen allgemeinen und ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung in Form der AHTB und EHVB, sondern auf die allgemeinen Bedingungen für Haftpflichtversicherungen von befugten technischen Büros sohin die AHVB die - wie das Berufungsgericht auch grundsätzlich berechtigt aufzeigte - jedenfalls hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes auf den "Verstoß" (vgl Art 4 der AHTB 1975) nicht aber so wie Art 4 der AHVB auf das Schadensereignis abstellen.

Für die hier im Ergebnis entscheidende Frage, ob die für "die USA und Kanada" vorgesehene Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Meldung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses anzuwenden ist, müssen zur Auslegung der "Schadensereignisse in den USA und Kanada" die allgemeinen Kriterien, dafür, was als Versicherungsfall zu beurteilen ist und wo bzw wann dieser als eingetreten zu erachten herangezogen werden. Nur daraus lässt sich ableiten, ob der Ort des "Verstoßes" oder der Ort des Eintrittes eines sichtbaren Schadens für die Anwendung dieser Einschränkung maßgeblich sein soll (vgl allgemein zur Abgrenzung zwischen "Verstoß" und "Ereignistheorie" Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 161; Baumann in Honsell [Hrsg] Berliner Kommentar § 149 Rz 155 ff uva).

Die hier wesentliche Bedingungslage der AHVB 1986 und EHVB 1986 stellte sich wie folgt dar:

AHVB

"Artikel 1

Versicherungsfall und Versicherungsschutz

1. Versicherungsfall

1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. ..."

Der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes wurde hier abweichend von Art 3 der AHVB für Schadensereignisse in allen Ländern der Erde festgelegt, jedoch für die USA und Kanada ua noch dadurch ergänzt, dass "nur jene Schadensereignisse vom Versicherungsschutz erfasst sind, deren Anzeige spätestens drei Monate nach Beendigung des Versicherungsvertrages beim Versicherer eingelangt sind."

In den EHVB findet sich dann im Abschnitt A Z 2 wie folgt die Versicherung des Produkthaftpflichtrisikos:

"1. Begriffsbestimmungen

Das Produkthaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden.

Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.

Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung.

Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.

Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber oder einen Berechtigten. ........"

Auf Grund der hier bestehenden besonderen Vereinbarungen sind ua entsprechend Punkt 4 auch noch versicherte Schadenersatzverpflichtungen, die aus den Mängeln eines Produktes nach Lieferung resultieren, und zwar ua wie folgt:

"4.1.1.2 Wegen der für Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; ...

4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen mängelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten. ...."

Maßgeblicher Bezugspunkt für den Versicherungsschutz ist also das vom Versicherungsnehmer gelieferte Produkt - wo immer es sich befindet. Verursacht dieses Produkt "nach Lieferung" (vgl EHVB A Z 2 Punkt 1 zur "Liefertheorie" auch Achatz ua Erläuterungen in den AHVB 1993, 51, 150) nun die genannten Schäden, so stellt dies das Schadensereignis iSd Versicherungsbedingungen dar. Es ist nicht entscheidend, dass sich dieser Schaden dann durch verschiedene Vertragsbeziehungen in andere Vermögen verlagert (vgl zur Subsidiarität des Vermögensschadens auch Späte aaO, 352). Maßgeblich für die räumliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes bleibt vielmehr der Ort des Einsatzes des Produktes nach Lieferung bzw der Ort wo der Schaden eingetreten ist.

Ist doch auch grundsätzlich so wie allgemein im Rahmen der Haftpflichtversicherung nicht für die Erfüllung des Vertrages oder die Mängelbehebung oder Gewährleistung selbst bzw abgeleitete Surrogate einzustehen (vgl etwa Späte, Haftpflichtversicherung, 139 f aber auch 365; Baumann aaO 1618, 1624), sondern auch beim Produkthaftpflichtrisiko regelmäßig kein Ersatz für das Entgelt für die mangelhafte Leistung und die Kosten des Erzeugers zur Behebung zu erbringen (vgl etwa Späte aaO 738 ff oder auch Prölss/Martin, VersG26, 1319 ff). Es sind nur einzelne Schäden Dritter infolge der Mangelhaftigkeit - hier konkret die Aufwendungen für den Ausbau das Entfernen und Freilegen des mangelhaften Produktes und den Einbau sowie das Anbringen oder Verlegen des Ersatzproduktes einschließlich Kosten für die Nachlieferung und der Transportkosten versichert (vgl Abschnitt A.2.4.1.3 der EHVB vgl auch zur Abgrenzung zur Verbindung Späte aaO, 137; Borutta, Handbuch des Privatversicherungsrecht Pkt 6.3.3.3.4; Grammelhofer aaO 35). Dies tritt erst nach Lieferung ein.

Im Bereich der hier vorliegenden Schadensversicherungen wird im Allgemeinen auf den Begriff des Schadensereignisses - aus dem Produkt - in dem Sinne abgestellt, dass dieses erst dann eintritt, wenn der Schaden sich konkret manifestiert, also in seinen Syptomen erkennbar wird (vgl dazu Späte aaO, 103, 114, 351, Wussow, Allgemeine Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherungen, 64; Grammelhofer aaO, 11 ff). Dass bei der Festlegung des örtlichen Geltungsbereiches im Punkt 4.2.2 auf die Lieferung bzw den Aus- und Einbau in Österreich abgestellt wird (vgl auch Achatz aaO, 150) ändert daran nichts, weil dies nur die Frage betrifft, wann überhaupt Versicherungsschutz zu gewähren ist, nicht aber wo und wann das Schadensereignis als eingetreten zu erachten ist. Auch sonst ergibt sich aus der Literatur eindeutig, dass das Schadensereignis bei mangelhaften Produkten nicht bereits mit dem Mangel, sondern erst dann, wenn dieser sich nach Lieferung manifestiert, als eingetreten angesehen wird (vgl Späte aaO, 105 mit dem Beispiel einer schlecht verschweißten Sitzfläche bei der das Schadensereignis erst mit der Verletzung der darauf sitzenden Person als eingetreten erachtet wurde; ähnlich auch S 114; Grammelhofer aaO, 59 mit einem ähnlichen Beispiel zu einer schlecht montierten Befestigungsschraube, die einen Personenschaden hervorruft uva).

Wesentlich ist hier also, dass die Mangelhaftigkeit des Produktes sich erst auf dem amerikanischen Markt ergab und ersichtlich vorweg der amerikanischen Vertriebsfirma einen Schaden verursachte, sodass die wesentlichen Anknüpfungspunkte für das Schadensereignis in den USA liegen und damit die Dreimonatsfrist für die Anmeldung des Schadens nach Auslaufen des Vertrages zur Anwendung gelangt.

Unter dem Aspekt des vorliegenden Falles, bei dem der Schaden ohnehin noch zu einer Zeit ersichtlich wurde, als der Vertrag noch nicht einmal ausgelaufen war, kann eine Sittenwidrigkeit dieser Klausel nicht erkannt werden (vgl im Übrigen allgemein zur Zulässigkeit von 3-monatigen Ausschlussfristen, selbst im vom Schutzgedanken betreffend den Arbeitnehmer erfassten Arbeitsrecht etwa RdW 1998, 361).

Insgesamt war der Revision daher stattzugeben und das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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