OGH 7Ob91/06t

OGH7Ob91/06t26.4.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Adoptionssache des Wahlvaters Om Parkash S*****, vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in Wien, und des Wahlkindes Davinder S*****, vertreten durch Dr. Roland Hubinger und andere, Rechtsanwälte in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Wahlvaters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2005, GZ 45 R 667/05d-25, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Wahlvaters wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dass der Wahlvater nicht die deutsche Sprache beherrsche, hat er in erster und zweiter Instanz nie behauptet. Im Gegenteil: Seine mehrfachen schriftlichen Eingaben an das Gericht sind alle in fehlerfreiem Deutsch geschrieben; seine Einvernahme war ohne Dolmetscher möglich, wie zu Beginn der Niederschrift ON 15 auch ausdrücklich festgehalten wurde. Schließlich besitzt er auch schon seit vielen Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft. Daraus kann daher kein Verfahrensmangel mit Erfolg abgeleitet werden. Die Urkundsbeamtin bei der Beglaubigung hatte nur zu bestätigen, dass die geleistete Unterschrift vom Unterschrift Leistenden stammt (§ 188 AußStrG). Die willensmäßige Übereinstimmung des Inhaltes dieser Urkunde kann daraus daher nicht abgeleitet werden. Dass auch die Schwester des Wahlkindes beim Unterfertigungsakt dabei gewesen sei, wurde in erster Instanz (weder anlässlich der schriftlichen Eingaben: ON 12 und 18) noch anlässlich des hiezu aufgenommenen Protokolls (ON 15) behauptet. Damit unterliegt das Beweisanbot erstmals im Rekurs jedoch dem Neuerungsverbot nach § 49 Abs 2 AußStrG, weil diese Tatsache (samt Beweisanbot) schon vor der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses hätte vorgebracht werden können. Dass es sich bei der Unterlassung dieses Vorbringens in erster Instanz um eine entschuldbare Fehlleistung (§ 49 Abs 2 AußStrG) gehandelt habe, wurde nicht dargetan (6 Ob 148/05s). Diese Einschränkung des Neuerungsverbotes gegenüber früherer Rechtslage ist hier anzuwenden, weil der erste Antrag am 6. 4. 2005 gestellt wurde (ON 12; § 199 AußStrG). Auch für Anleitungsfehler des Erstgerichtes gibt es nach dem Akteninhalt keine Hinweise.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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