Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie die Revisionsrekurswerber selbst festhalten hat das Rekursgericht den behaupteten Verfahrensmangel (die weiterhin monierte Nichtbeiziehung des Parteienvertreters zur Parteieneinvernahme) als nicht gegeben beurteilt und auf den Seiten 3 und 4 der Rekursentscheidung nachvollziehbar begründet, weshalb darin eine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht zu erblicken sei. Vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeiten oder Verfahrensmängel erster Instanz können aber auch im außerstreitigen Verfahren nach stRsp des Obersten Gerichtshofes nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232; RS0050037; zuletzt: 7 Ob 200/03t und 3 Ob 296/03f). Auch in den weiteren Ausführungen zum Fehlen ausreichend konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich eines Eltern-Kind-ähnlichen Verhältnisses zwischen den Antragstellern bzw eines gerechtfertigten Anliegens für die Adoption, wird aber letztlich nur geltend gemacht, das Rekursgericht hätte das Verfahren insoweit zu ergänzen oder dem Erstgericht die Verfahrensergänzung auftragen müssen. Dass die vorliegende Einzelfallentscheidung in krassem Widerspruch zu den Grundsätzen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes stünde und daher eine grobe Fehlbeurteilung vorliege, die zu einem unvertretbaren Ergebnis führen würde, das im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, wird somit - zu Recht - nicht einmal behauptet. Im Übrigen wird übersehen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz und daher auch nicht dazu berufen ist, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu überprüfen (8 Ob 134/03v mwN). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Darstellung einer Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
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