Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die außerordentliche Revision des Beklagten vom 17. 12. 2008 als verspätet zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur hier vorliegenden Frage, ob eine unrichtige Adressierung eines Rekurses im ERV schade, auch wenn eine gemeinsame Einlaufstelle des Rechtsmittel- und des Prozessgerichts vorhanden sei, oberstgerichtliche Judikatur fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Mit der Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen gemeint (RIS-Justiz RS0044487). § 528 ZPO normiert die Vollunanfechtbarkeit, das heißt, in diesen Fällen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht nur gegen eine meritorische, sondern auch gegen eine bloß formale Entscheidung der zweiten Instanz ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0044099). Eine Gleichstellung mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen kann nur gerechtfertigt sein, wenn der Vorgang die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet (RIS-Justiz RS0105321), was hier nicht der Fall ist. Weist das Erstgericht die Revision als verspätet zurück, so entscheidet die zweite Instanz als Rekursgericht. Bestätigt sie die vom Erstgericht ausgesprochene Zurückweisung, so ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (Zechner in Fasching/Konecny², § 507 Rz 4; Kodek in Rechberger³, § 507 Rz 1). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es daher nicht an.
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