Spruch:
Die von der klagenden Partei erklärte Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes vom 11. 5. 2000, 7 Ob 211/99a, an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (dort anhängig zu C-314/00 ) wird zurückgezogen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die von allen drei beklagten Parteien erhobenen Revisionen (ON 43 und 44) samt Revisionsbeantwortung der klagenden Partei (ON 45) an den Obersten Gerichtshof, welcher am 11. 5. 2000 zu 7 Ob 211/99a ein insgesamt vier Fragen umfassendes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) richtete, und gleichzeitig das Revisionsverfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung im Sinne des § 90a Abs 1 GOG aussetzte, zog die klagende Partei unter Hinweis auf eine außergerichtliche Einigung mit an das Erstgericht gerichtetem Schriftsatz ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurück (ON 50). Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 20. 3. 2001 aus, dass die am 27. 12. 2000 erfolgte Zurücknahme der Klage "zur Kenntnis dient" (ON 53).
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach bis zur Entscheidung über die Berufung die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren analog anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 513; 3 Ob 2149/96t mwN).
Da die Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung den gesamten (nach teilweiser Klageeinschränkung noch offenen) Streitgegenstand umfasst, ist somit in Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind. Da - anders als im Falle der Entscheidung 3 Ob 2149/96t - die in den Vorinstanzen voll obsiegende Klägerin die Klage zurückgenommen hat, bedarf es (anders als in der zitierten Entscheidung) keiner weitergehenden Überlegungen zu einer allfälligen Ausnahme von Kostenaussprüchen der unteren Instanzen zu Gunsten der beklagten Parteien vom getroffenen Unwirksamkeitsausspruch, weil solche Kostenentscheidungen hier ohnedies nicht vorliegen.
Da eine Entscheidung über die im Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen wegen Entfalls einer Entscheidung über die Revisionen der beklagten Parteien nicht mehr erforderlich ist, war gleichzeitig das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG; 4 Ob 104/98t).
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