Spruch:
1.) Die am 28. 4. 2009 und am 6. 5. 2009 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsätze des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei vom 24. 4. 2009 und 6. 5. 2009 werden zurückgewiesen.
2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.): Da jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht, sind der kurz nach Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses übersandte Schriftsatz des Gegners der gefährdeten Partei vom 24. 4. 2009 (samt Beilage: Verhandlungsprotokoll des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 23. 4. 2009) und der Schriftsatz vom 6. 5. 2009 zurückzuweisen. Nachträge oder Ergänzungen zu einem Revisionsrekurs sind auch dann unzulässig, wenn sie - wie hier hinsichtlich des Schriftsatzes vom 24. 4. 2009 - noch innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist angebracht werden (RIS-Justiz RS0041666).
Zu 2.): Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person das gemäß § 382b EO an sie gerichtete Verbot, in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zurückzukehren (Abs 1 Z 1 leg cit) und sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Abs 2 Z 1 leg cit), rechtfertigt, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar, weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (vgl RIS-Justiz RS0118857 und RS0123926). Dies gilt auch für die Frage, ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, vorliegt (7 Ob 237/07i, RIS-Justiz RS0118857 [T1]). Die umfangreichen Ausführungen des Revisionsrekurswerbers stellen im Wesentlichen lediglich den unzulässigen Versuch dar, die bindenden Feststellungen des Erstgerichts in Frage zu stellen. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen oder einen Verfahrensmangel vermag er dadurch nicht aufzuzeigen; sein außerordentliches Rechtsmittel ist daher unzulässig.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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