OGH 7Ob80/65 (RS0010899)

OGH7Ob80/6522.4.1965

Rechtssatz

Darin, daß der Unternehmer das zur Ausführung eines Werkes erforderliche Material, das er unter Eigentumsvorbehalt von einem Dritten gekauft hat, dem Besteller übergibt bzw direkt vom Dritten dem Besteller übersenden läßt, liegt noch keine Weiterveräußerung anvertrauten Gutes i.S.d. § 367 ABGB, sodaß der Besteller nicht Eigentum nach dieser Gesetzesstelle erwirkt. Der Eigentumsvorbehalt des Dritten erlischt dadurch allein noch nicht.

Normen

ABGB §367 D
ABGB §1063
ABGB §1165
ABGB §1166

7 Ob 80/65OGH22.04.1965

HS 5376

6 Ob 761/78OGH14.12.1978

Vgl auch

6 Ob 208/13aOGH09.10.2014

Dokumentnummer

JJR_19650422_OGH0002_0070OB00080_6500000_001

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