European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00079.15S.0520.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 908,64 EUR (darin enthalten 151,44 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, die das Berufungsgericht auch nicht ausführt, nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
In ihrer Revision geht die Klägerin mit den Vorinstanzen davon aus, dass zwischen ihr und dem Beklagten kein Maklervertrag geschlossen wurde. Sie sieht jedoch in der im ‑ gegenüber den Verkäufern gelegten ‑ Kaufanbot vom 14. 1. 2013 enthaltenen Erklärung des Beklagten, ebenfalls die Verkäuferprovision zu übernehmen und in der zwischen dem Beklagten und den Verkäufern über die Tragung der Maklerprovision getroffenen Nebenvereinbarung zum Kaufvertrag vom 14. 2. 2013 jeweils einen sie begünstigenden Vertrag zugunsten Dritter im Sinn des § 881 ABGB, der sie berechtige, den Beklagten auf Zahlung der Käuferprovision ‑ ungeachtet des Nichtzustandekommens eines Maklervertrags ‑ in Anspruch zu nehmen.
1. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf das Kaufanbot vom 14. 1. 2013 und die darin enthaltene Erklärung gründet, steht dem bereits die fehlende Annahme dieses Anbots entgegen.
2. Im Übrigen liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter nur vor, wenn aufgrund einer Vereinbarung ein an dieser nicht beteiligter Dritter nicht nur Leistungsempfänger, sondern auch Forderungsberechtigter sein soll (§ 881 ABGB, RIS‑Justiz RS0017149). Nach ständiger Rechtsprechung hängt es von dem ‑ aus der Natur und dem Zweck des Vertrags zu ermittelnden ‑ Parteiwillen ab, ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden die Erfüllung des zu seinen Gunsten abgegebenen Versprechens zu fordern (RIS‑Justiz RS0017137). Im Zweifel liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, wenn die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen soll. Bei einem Eigeninteresse eines Vertragspartners ist hingegen ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen (RIS‑Justiz RS0017145). Ob ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt ist eine Frage der Vertragsauslegung (RIS‑Justiz RS0017113) und daher nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen.
Das ‑ auch dem Vorbringen der Klägerin im erstgerichtlichen Verfahren entsprechende ‑ Auslegungs-ergebnis des Berufungsgerichts, die von den Verkäufern und dem Käufer unterfertigte Nebenvereinbarung zum Kaufvertrag vom 14. 2. 2013 habe lediglich die Regelung der Tragung der Maklerprovision im Innenverhältnis zwischen diesen Personen bezweckt, jedoch nicht die Wirkung zugunsten eines eigenen Forderungsrechts der Klägerin gegenüber dem Beklagten entfalten sollen, ist vor dem Hintergrund der dargestellten oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall nicht korrekturbedürftig.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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