7 Ob 760/79 | OGH | 18.10.1979 |
5 Ob 735/82 | OGH | 09.11.1982 |
7 Ob 800/82 | OGH | 16.12.1982 |
nur: Legen die Parteien einen mündlich vereinbarten Vertrag nachträglich schriftlich fest oder lassen sie ihn durch einen Dritten schriftlich festlegen und wird hiebei durch einen Fehler vom wirklich Vereinbarten abgewichen, so gilt nicht das Beurkundete, sondern das, was tatsächlich vereinbart wurde. (T1) |
1 Ob 517/91 | OGH | 13.02.1991 |
nur T1; Beisatz: Dies gilt für konkludent zustandegekommene Verträge. (T2) |
8 ObA 105/06h | OGH | 27.06.2007 |
Vgl; Beisatz: Hier: Beklagter unterschrieb nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger eine „Vereinbarung" über eine einvernehmliche Auflösung. (T3) |
8 ObA 93/21s | OGH | 25.01.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Irrtümlich als „einvernehmliche Auflösung“ betiteltes Schreiben, nachdem die Parteien von einer mündlichen Kündigung ausgegangen waren, die nur schriftlich festlegt werden sollte. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0070OB00760_7900000_001
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