OGH 7Ob75/05p (RS0119919)

OGH7Ob75/05p23.4.2008

Rechtssatz

Im Konkurs ist die Vinkulierung in analoger Anwendung des § 10 Abs 2 KO gleich einem Zurückbehaltungsrecht und daher wie ein „Pfandrecht" zu behandeln, da die Situation des Retutionsberechtigten der des Vinkulargläubigers ähnelt. Die Behandlung von Zurückbehaltungsrechten nach § 10 Abs 2 KO im Konkurs „wie Pfandrechte" nach hM heißt allerdings nicht, dass sich das Retentionsrecht in ein Verwertungsrecht verwandelt - es erfolgt keine inhaltliche Gleichstellung mit dem Pfandrecht, sondern lediglich eine formale. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Retentionsberechtigte ein Absonderungsrecht geltend machen und dadurch mittelbar die Einlösung seiner Forderung durch den Masseverwalter nach § 120 Abs 1 KO erzwingen kann.

Normen

ABGB §471
KO §10

7 Ob 75/05pOGH11.05.2005

Veröff: SZ 2005/71

7 Ob 228/07sOGH23.04.2008

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Entgegen 7 Ob 75/05p wird in Fortführung der grundlegenden Erwägungen der Entscheidung SZ 73/19 die Rechtsansicht vertreten, dass bei einer Vinkulierungsvereinbarung, bei der die Parteien - wie hier - lediglich eine Verständigungspflicht im Fall der Verpfändung usw vereinbaren, der Zahlungssperre auch in dem Sinn relative Wirkung zukommt, dass sie, weil sie kein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Vinkulargläubigers bewirkt, den (anderen) Konkursgläubigern gegenüber wirkungslos ist. Die betreffende Forderung aus dem Versicherungsvertrag fällt bei Konkurs des Versicherungsnehmers in die Masse. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20050511_OGH0002_0070OB00075_05P0000_001

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